Schwarzpulver

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Schwarzpulver ist ein Gemisch, das aus Nitratsalz (zum Beispiel Kaliumnitrat), Holzkohle und Schwefel besteht und in der Geschichte der Kriege eine wichtige Rolle bei der Herstellung von Munition für Schusswaffen spielte. Als explosionsgefährlicher Stoff unterliegt die Mischung in Deutschland entsprechenden rechtlichen Regelungen (SprengstoffgesetzPyrotechnikgesetz).

Schwarzpulver besteht im wesentlichen aus:

  • 75 % Salpeter
  • 10 % Schwefel
  • 15 % Holzkohle, kann je nach Verwendungszweck aber leicht abweichen.

Das Nitrat dient dabei als Sauerstofflieferant, Kohle und Schwefel sind Brennstoff. Der Schwefel soll die Schwarzpulvermischung bei kleinster Berührung mit Funken zum Zünden bringen.[1]

1 Herstellung

Die Bestandteile müssen fein zermahlen und gleichmäßig vermischt werden. Das geschieht meistens in einer Pulvermühle. Danach wird das Gemisch in Kuchen feucht verpresst und getrocknet, die wiederum zermahlen und entweder gekörnt oder als Mehlpulver belassen werden. Beim Körnen, das schon im 15. Jahrhundert bekannt war, wird das Pulver angefeuchtet und wieder in Bewegung zu Kügelchen geformt. Damit wird ein Entmischen der Bestandteile verhindert und über die Größe der Kügelchen kann die Abbrandgeschwindigkeit in gewissen Grenzen reguliert werden. Außerdem dringt beim Anfeuchten Salpeter und Schwefel in die Mikroporen der Kohlepartikel.[2] Das fertige Pulver wird getrocknet und kann dann abgefüllt und verpackt werden. Es kann luftdicht verpackt über mehrere Jahre weitgehend unverändert aufbewahrt werden.

2 Verwendung

Schwarzpulver wird heutzutage vor allem im Feuerwerk verwendet. In Deutschland sind Privatpersonen zum Erwerb von Schwarzpulver berechtigt, sofern sie über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz[3] verfügen. Feuerwerkskörper sind in den meisten Ländern dagegen frei verkäuflich.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

3 Einzelnachweise

  1. Herstellungsangaben laut Wikipedia Artikel
  2. Bert Hall, Einleitung in J. R. Partington A History of Greek Fire and Gunpowder, The Johns Hopkins University Press, 1999, XXVII
  3. siehe § 7 oder § 27 SprengG

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