Schönheitsreparatur

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Schönheitsreparatur ist ein Ausdruck im deutschen Mietrecht für bestimmte Arbeiten, die in einer Mietwohnung vorgenommen werden.

§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV („Zweite Berechnungsverordnung“) definiert Schönheitsreparaturen wie folgt:

„Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

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