Rundfunkrat
Der Rundfunkrat (beim ZDF: Fernsehrat, beim Deutschlandradio: Hörfunkrat) ist bei deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das oberste für die Programmkontrolle zuständige Aufsichtsgremium.
Inhaltsverzeichnis
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1 Zusammensetzung
Der Rundfunkrat setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Vereinigungen zusammen, die im jeweiligen Rundfunkstaatsvertrag aufgezählt sind. Dies sind z. B. Gewerkschaften, Frauenverbände, Kirchen und politische Parteien. Diese entsenden eigenständig ihre Vertreter. Der Rundfunkrat soll einen Querschnitt der Bevölkerung abbilden. Die Mitglieder der Rundfunkräte werden je nach Sender für vier (z. B. ZDF), fünf (SWR) oder sechs (MDR) Jahre von den im RStV genannten Vereinigungen entsendet[1]. Dabei bleibt es den jeweiligen Vereinigungen intern überlassen, ihre Vertreter durch Wahl oder Ernennung zu bestimmen[2].
Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ein Urteil zum „Gebot der Vielfaltsicherung“ bei der Besetzung der Rundfunkräte gesprochen. Der „Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder“ wurde ausdrücklich auf höchstens ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums begrenzt, um die Unabhängigkeit sicherzustellen.[3]
2 Siehe auch
3 Andere Lexika
4 Einzelnachweise
- ↑ http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/Rundfunkrat/456538/index.html
- ↑ http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRuFuG-6?AspxAutoDetectCookieSupport=1
- ↑ BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -, Rn. (1-135).
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