Rechtsfrage-Sachfrage (Gutachten)

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Zur Beantwortung von Rechtsfragen und Sachfragen ist grundsätzlich das Gericht oder eine Behörde berufen. Hat das Gericht oder die Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren.

Einer der wichtigsten Kritikpunkte vor Gericht ist immer wieder die Frage, ob es sich bei einer Fragebeantwortung durch den Sachverständigen noch um eine Sachfrage oder um eine Rechtsfrage handelt.

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1 Rechtsfrage

Eine Rechtsfrage liegt immer vor, wenn die Frage argumentativ vollständig und erschöpfend gelöst werden kann.

Rechtsfragen sind vom Sachverständigen nicht zu lösen.[1] Dies obliegt dem Gericht oder der Behörde (im Sinne von: da mihi factum, dabo tibi ius bzw. jura novit curia).

Die Aufgabe, die Fragen an den Sachverständigen zu formulieren ist Aufgabe des Gerichtes oder der Behörde. Dem Gericht bzw. der Behörde obliegt es die Fragen so zu formulieren, dass der Sachverständige daraus ersehen kann, welche Tatsachen von ihm erhoben und befundet werden sollen. Eine Zusammenarbeit des Gerichts/Behörde mit dem Sachverständigen, um diese Fragen zu formulieren ist zulässig, solange die Ausformulierung der Frage dem Gericht/der Behörde obliegt und nicht dem Sachverständigen.

2 Sachfrage

Eine Sachfrage (Tatsachenfrage) kann im Gegensatz zur Rechtsfrage nicht argumentativ gelöst werden, sondern nur durch Untersuchungen, Prüfungen, Messungen etc.

Sachfragen sind z.B.:

  • gesundheitliche Eignung oder Vorliegen einer Krankheit,
  • das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung,
  • Maße eines Körpers,
  • Höhe einer elektrischen Spannung,
  • Leistung oder Wirkungsgrad einer Maschine,
  • Fehlergrenze eines Messgeräts,
  • Höhe des angemessenen Honorars nach Standesrichtlinien (z.B. der Architekten)
  • etc.

3 Abgrenzung

Die Grenze zwischen Sachfrage (Tatsachenfrage) und Rechtsfrage ist fließend. Es ist oftmals weder für den Sachverständigen noch für das Gericht oder die Parteien einfach festzustellen, ob eine Antwort auf eine Tatsache noch Sachfrage oder bereits Rechtsfrage ist.

Insbesondere muss der Sachverständige immer wieder auf technische Standards, Gesetze, Verordnungen, aber auch z.B. die vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien Bezug nehmen, um in Befund und im Gutachten eine Beurteilungsbasis zu haben.

Die Lösung der Frage, ob etwas Sach- oder Rechtsfrage ist, obliegt dem Gericht bzw. der Behörde zur Beurteilung. Der Sachverständige hat sich also an das Gericht bzw. die Behörde um Aufklärung zu wenden, wenn er eine an ihn gestellte Frage nicht als Sachfrage zu erkennen glaubt. Werden vom Sachverständigen Rechtsfragen unzulässigerweise beantwortet, hat das Gericht diese dem Gutachten als nicht beigesetzt zu bewerten.

Oftmals kann eine an den Sachverständigen gestellte Frage beide Komponenten der Sach- und Rechtsfrage in sich tragen.

So z.B. die Frage, ob eine technische Anlage 5 kW leistet oder nicht und somit iSd Kaufvertrages mangelhaft ist. Eine solche Frage ist, soweit möglich, in eine Rechtsfrage und eine Sachfrage zu trennen und dem Sachverständigen obliegt es nur, die Sachfrage zu beurteilen.

4 Einzelnachweise

  1. Einschränkung: zur Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts und sowie dessen Nachweis können Gerichtsgutachten auch Rechtsfragen zum Gegenstand haben.

5 Siehe auch und Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



6 Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: Asurnipal angelegt am 01.01.2010 um 10:38,
Alle Autoren: H-stt, Crazy1880, Forevermore, Asurnipal, Nepomucki

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