Rechtsbeistand
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Rechtsbeistand ist eine Berufsbezeichnung für natürliche Personen, denen die unbeschränkte (Vollerlaubnis) oder beschränkte Erlaubnis (für bestimmte Rechtsgebiete) nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) in der Fassung vor dem 18. August 1980 erteilt wurde. Allgemein üblich ist die amtliche Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt. In der neuen Fassung des § 79 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Begriff Rechtsbeistand nicht mehr zu finden. Die alte Fassung lautete: „Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.“[1] Dies galt insbesondere in der jeweils ersten Instanz, also vor dem Amtsgericht usw.
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