Paintballwaffenrecht (International)

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Paintballwaffenrecht (International) zeigt einen internationalen Überblick zum spezifischen Waffenrecht einzelner Länder.

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1 Deutschland

Paintball-Markierer dürfen mit Vollendung des 18. Lebensjahres frei erworben werden, sofern sie den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilen und die erforderliche Kennzeichnung besitzen.[1] Auch der Umgang mit Markierern ist Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, außerhalb von Schießstätten, nicht gestattet.[2] Ein Paintballspielfeld ist keine Schießstätte im Sinne des Waffengesetzes. Der Besitz vollautomatischer Paintballwaffen ist in Deutschland verboten.[3]

Paintball wird auf speziellen Spielfeldern betrieben, die befriedet und so beschaffen sein müssen, dass kein Paintball nach außen dringen kann.[4] Für gewöhnlich wird dies durch Netze oder Palisaden erreicht. Das Führen von Markierern in der Öffentlichkeit und damit z.B. auch das Spielen im öffentlichen Wald verstößt gegen das Waffengesetz.[5] Markierer dürfen beim Transport weder zugriffs- noch schussbereit sein. Dies ist insbesondere dann erfüllt, wenn sie ungeladen sind und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. [6]

Als Reaktion auf den Amoklauf von Winnenden wurde Anfang Mai 2009 seitens der regierenden Koalition ein Verbot von Paintball geplant, das jedoch nach Protesten und mit Verweis auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bis auf weiteres wieder aufgegeben wurde.[7]

2 Österreich

Das Paintballspiel selbst ist grundsätzlich nur auf eigens dafür eingerichteten und genehmigten Paintballsportanlagen erlaubt. Spiele in freiem Gelände oder Wald sind aufgrund der Gefahr für unbeteiligte Dritte verboten.

Die Ausübung des Sports ist meistens schon ab 14 Jahren im Beisein eines Erziehungsberechtigten möglich. Ab 16 Jahren ist das Spielen auf den meisten Anlagen mit Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Seit 1997 muss man für den Erwerb eines Markierers in Österreich mindestens 18 Jahre sein.

3 Schweiz

Paintball-Markierer dürfen nicht überall verwendet werden. Das Spiel ist nur auf dafür bestimmtem umfriedetem Gelände erlaubt. Der Zugang zum Gelände muss durch einen Zaun abgesperrt sein, so dass sich kein unbeteiligter Passant in die Schusslinie verirren und kein Schuss nach draußen dringen kann. Das Spielen beispielsweise in öffentlichem wie privatem Wald verstößt gegen das Waffen-, Natur- und Jagdgesetz. Auf Anzeige hin wird wegen Gefährdung Dritter, Störung von Wildtieren und Umweltverschmutzung durch die Farbe ermittelt. Bußen bis 5000 CHF und bedingte Freiheitsstrafen sind möglich. Um Paintball spielen zu dürfen, braucht man ein geeignetes Privatgelände, dessen Eigentümer das Spielen gestattet; zudem müssen die nötigen Genehmigungen von Gemeinden und Behörden erteilt werden. Diese Gelände werden geprüft und abgenommen. Erfüllt ein Spielfeld die Anforderungen, wird es zum Spielen freigegeben. Im Kanton Zürich ist Paintball im Wald seit Anfang 2008 nicht mehr möglich, da die entsprechenden Bewilligungen nicht mehr erteilt werden. Ein Mindestalter liegt nicht vor, bis 14 jedoch nur in Begleitung der Eltern, bis 16 mit schriftlicher Erlaubnis.

4 Einzelnachweise

  1. Waffengesetz Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2_82.html
  2. vgl. § 1
  3. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 WaffG http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2_82.html
  4. siehe Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des Führens § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, sowie Ausnahmen von der Erlaubnis zum Schießen § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG
  5. § 52 WaffG
  6. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des Führens § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit Abschnitt 2 Nr. 12 und Nr. 13 WaffG http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_1_79.html
  7. Waffenrecht: Koalition zieht Paintball-Verbotsplan zurück - SPIEGEL ONLINE
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5 Andere Lexika

  • Dieser Artikel wurde in der Wikipedia gelöscht.



Erster Autor: Gruß Tom angelegt am 24.12.2010 um 05:10, weitere Autoren: Andim, Gnom, WWSS1, Media lib

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