Nationales Austrittsrecht der EU-Mitgliedsstaaten

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Das nationale Austrittsrecht der EU-Mitgliedsstaaten regelt den möglichen Austritt eines Mitgliedstaates im Einklang mit seiner Verfassung. Bestimmt wird dies durch Art. 50 des EU-Vertrages.

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1 Allgemeines

Erstmal regelt Art. 50 ein niedergeschriebenes Austrittsrecht und beendete damit Jahrzehntelange Ungewissheit, ob einem Mitgliedsstaat ein Austrittsrecht zusteht.[1]

Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Staat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften aus der Union austreten und handelt dabei ein Assoziierungsabkommen mit der EU aus.

2 Austrittsmöglichkeiten ( geordnet nach Mitgliedsstaaten)

Im folgenden eine Auflistung der wichtigsten Staaten und ihre verfassungsrechtliche Austrittsmöglichkeiten:

2.1 Deutschland

Im Einklang mit dem Deutschen Grundgesetz kann ein Austritt aufgrund Art. 23 der Deutschen Verfassung nur mit einer kompletten Änderung des Artikels erfolgen. [2]

2.2 Frankreich

Dem Präsident Frankreichs wird eine große Machtfülle nachgesagt, tatsächlich aber hat er – wie andere Kammern auch – ein Initiativrecht, gewisse Volksentscheide auf vorherigen Vorschlag der Regierung vorzuschlagen, wobei der Austritt aus der Europäischen Union nicht explizit in der Verfassung geregelt ist. Nach Art. 11 kann er oder die Regierung bzw. beide Kammern des Französischen Parlaments einen Volksentscheid über bestimmte Gesetze anregen, die Einfluss auf die staatlichen Behörden haben können; das Gesetz muss aber im Entwurf vorliegen und muss nicht verfassungswidrig sein, wenn die Auflösung oder Änderung der Staatsorgane per angefochtenem Gesetz betroffen sind. Hinzu kommt, dass die Mitwirkung an der EU direktes Verfassungsrecht ist und in Art. 88 FV verankert wurde. Demnach kann eine Verfassungsänderung durch den Präsidenten nach vorherigem Vorschlag des Premierministers geändert werden, falls beide Kammern zustimmen und in einem Volksentscheid sich die Bürger für diese Änderung aussprechen. Der Ablauf würde so vonstattengehen, dass zunächst der Staat selber seinen Austrittswillen der EU mitteilt. Dies geschieht in Frankreich zuerst durch die in Art. 52 FV geregelten Normen, wonach der Präsident mit der EU ein Austrittsvertrag aushandelt und diesen ratifiziert. In Art. 53 ist sodann festgelegt, dass der Präsident so einen Vertrag nur dann ratifizieren kann und darf, wenn zuvor im Parlament darüber ein Gesetz geschaffen und mit Mehrheit beschlossen wurde.

Volksabstimmungen sind zudem nach Art. 52 Abs. 3 bei dieser Angelegenheit nicht vorgesehen.[3]

3 Literatur

  • Angelika Hable: Neuerungen im Zusammenwirken von EU-Recht und nationalem Recht nach dem Vertrag von Lissabon. Springer, Wien, ISBN 978-3-7091-0236-7.

4 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Für einen historischen Überblick über die Austrittsdiskussion, vgl. Dennis-Jonathan Mann, Die Schlussbestimmungen des Vertrags von Lissabon, in: Andreas Marchetti & Claire Demesmay (Hrsg.): Der Vertrag von Lissabon. Analyse und Bewertung, Baden-Baden 2010, S. 267 ff.
  2. Rudolf Streinz,Europarecht,Seite 41
  3. Assemble Nationale, Verfassung der V. Französischen Republik

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