Mitwirkungsrechte der Bürger in Berlin

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Mitwirkungsrechte der Bürger in Berlin sind auf kommunaler Ebene in zwei Formen möglich: die plebiszitären und die nichtplebiszitären. Für die Ausübung der plebiszitären Rechte ist ein bestimmter Prozentzahl der Wähler- oder Einwohnerschaft notwendig, um ein Begehren durchsetzen zu können.

Coin Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende!

1 Mitwirkungsrechte und die Verfassung von Berlin

Grundlage für die Ausübung der Mitwirkungsrechte ist die Verfassung von Berlin (VvB).[1] Nach Art. 2 VvB[2] [Abschnitt 1: die Grundlagen] wird die Gesamtheit der Deutschen in Berlin als die Träger der öffentlichen Gewalt bezeichnet (vgl. Satz 1). Sie dürfen ihren Willen unmittelbar durch Abstimmungen ausüben (Satz 2). Diese Rechte können u.U. auf die nicht wahlberechtigten Einwohner der Stadt übertragen werden (Satz 3).

Auf der Ebene der Berliner Bezirke gibt es die Instrumente Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (siehe Art. 3(1) Satz 2 VvB, Bürgerentscheid näher geregelt in §§ 46 und 47 Bezirksverwaltungsgesetz[3] [= BezVG] und Art. 72(2) VvB[4] [Abschnitt VI: die Verwaltung].)

Auf Landesebene gibt es die Instrumente der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheides, welche ausdrücklich in Art. 61 (Initiative), Art. 62 und Art. 63 VvB[5] [Abschnitt V: die Gesetzgebung] (Begehren und Entscheid).

2 Plebiszitäre Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene

Ein Mitwirkungsrecht wird dann als „plebiszitär“ bezeichnet, wenn der Bürger eine Unterschriftensammlung von einer größeren Zahl seiner Mitbürger braucht, um einen Vorschlag durchzusetzen. Demzufolge ist es ein Recht, das teilweise plebiszitär ausgeübt werden kann, weil es plebiszitäre Elemente enthält, ohne das man hierfür eines „Plebiszits“ im herkömmlichen Sinne bedarf. Es gibt nach dem BezVG zwei Möglichkeiten: Einwohnerantrag nach § 44 BezVG und Bürgerbegehren bzw. -entscheid nach § 45 bis 47 BezVG.

2.1 Einwohnerantrag nach § 44 BezVG

Dieses Recht[6] ist das minimale Recht unter den plebiszitären Rechten auf kommunaler Ebene. Demzufolge bewirkt es weniger als ein Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid.

Datei:Einwohnerantrag.pdf
so werden Unterschriften für einen Einwohnerantrag gesammelt
Datei:Prozentsatz-1.pdf
hier sind die Zahlen für den Einwohnerantrag sowie für das Bürgerbegehren

Bei einem Einwohnerantrag braucht der Bürger die Sammlung von einem Prozent der Einwohnerschaft eines Bezirks (siehe weiteres Muster[7]), damit der Antrag von der Bezirksverordnetenversammlung angenommen werden kann. Mit dem Einwohnerantrag erwirkt er die Befassung der Bezirksverordnetenversammlung [= BVV] mit einem von ihm gewählten Anliegen.

Der Bürger kann bei der BVV veranlassen, dass sich dieses Organ mit Anliegen beŁ, die in §§§ 12 und 13 BezVG stehen (vgl. § 44(1) BezVG). Das sind folgende Sachen:

  • alles, was im Zuständigkeitsbereich der BVV liegt (vgl. § 12(2) BezVG),
  • „alle Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt“ (vgl. § 13(3) Satz 1 BezVG).

11 Bereiche werden in § 12(2) BezVG erfasst, die sicherlich nicht abschließend aufgezählt sind, deren Erledigung aber unmittelbar in den Zuständigkeit der BVV fällt. Was zur Zuständigkeit der BVV nach § 12 BezVG zählt, kann nachgeschlagen werden. Dabei ist auch § 13 BezVG zu berücksichtigen, welcher als "Empfehlungen und Ersuchen der BVV" bezeichnet wird. Auch das liegt im Zuständigkeitsbereich der BVV.

Beispiele von Einwohneranträgen sind unter "Hunde in Berlin"[8] sowie unter "Mehr Demokratie Berlin-Brandenburg e.V."[9] zu finden, welche nicht ganz zutreffend von "direkter Demokratie" spricht. Ein Beispiel eines tatsächlichen Einwohnerantrages, so wie er wirklich aussieht, findet sich auf der Website der CDU Wuhletal[10] sowie auf der der FDP Marzahn-Hellersdorf[11].

Wird der Antrag für zulässig erklärt, so kann mit dem Einwohnerantrag das Ziel erreicht werden, eine Empfehlung an die BVV zu richten, mit der sich die BVV in den kommenden Plenarsitzungen befassen muss. Die BVV hat spätestens zwei Monate, um über den Antrag zu entscheiden (vgl. § 44(5) Satz 1 BezVG. Wird diese Zeit überschritten und wird der Bürger weder im Plenum noch in den Ausschüssen gehört, so kann der Bürger Klage wegen Untätigkeit sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs erheben.

Einwohneranträge können allerdings von der BVV abgelehnt werden. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel durch die Antragsteller.

2.2 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach §§ 45 bis 47 BezVG[12]

Dieses Recht ist das Höchstmaß an Ausübung von plebiszitären Mitwirkungsrechten, welche das BezVG vorsieht. Zunächst muss der Bürger, der dieses Begehren initiiert, 3 % der Unterschriften der Wahlberechtigten ab dem 16. Geburtstag sammeln, die im Bezirk wohnen.

Nicht wahlberechtigte Einwohner dürfen ihre Unterschriften für so eine Kampagne leisten und dürfen ebenso wenig an einer Wahl teilnehmen, die über den Ausgang eines eveutuell dem wahlkompetenten Bürger vorgestellten Bürgerentscheides entscheidet. Wahlberechtigt sind allerdings EU-Bürger, die in ihrem Ursprungsland nicht an der Wahl teilnehmen (siehe weitere Information und Muster[13][14][15][16] ).

Wie bei Einwohneranträgen kann bei Bürgerentscheiden der Bürger kann alles zum Gegenstand seines Bürgerbegehrens machen, womit sich die BVV mittels §§ 12 und 13 BezVG befasst (vgl. § 45(1) Satz 1 BezVG). Das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens bewirkt die Hemmung der Befassung mit derjenigen Sache, welche das Bürgerbegehren anspricht, sowohl durch das Bezirksamt als auch durch die BVV (vgl. § 45(5) BezVG).

Das Bürgerbegehren hat Erfolg, wenn es von der BVV Zustimmung findet.

Der Bürgerentscheid entsteht dadurch, wenn die BVV dem Bürgerbegehren nicht zustimmt oder wenn sie sich nicht mit den Veranstaltern des Bürgerbegehrens einigt, einen Beschluss im Sinne der Bürger zu fassen, mit dem sie einverstanden sind.

Viele sehen dieses Instrument als der Höhepunkt der Mitwirkungsrechte, die sie oft als "direkte Demokratie" bezeichnen. Die Politik legt ihren Schwerpunkt auf dieses Instrument. Deswegen gibt es auf diesem Gebiet viele Verbesserungsvorschläge, weil sie durch die Inanspruchnahme dieses rechtlichen Werkzeuges im Bürger einen Konkurrenten sehen, mit dem sie sich arrangieren möchte (Beispiele: Mehr Demokratie Berlin-Brandenburg e.V.,[17][18][19] die Bürgerbegehrens-Datenbank,[20] das Deutsche Institut für sachunmittelbare Demokratie an der TU Dresden e.V.[21][22][23] und die Forschungsstelle Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie an der Philipps-Universität in Marburg.[24] Die Verbesserung des Instruments des Bürgerbegehrens sowie des Bürgerentscheides bleibt ein Thema, das die Medien hin und wieder befasst.[25]

3 Unterschied zwischen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Alle Bürgerentscheide entstehen aus Bürgerbegehren, aber ein Bürgerbegehren wird nicht unbedingt zu einem Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid ist – im Gegensatz zum Bürgerbegehren – ein Wahlvorgang. Er findet vier Monate statt, nachdem das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wurde (vgl. § 46(1) BezVG).

„War ein Bürgerentscheid – aber auch ein Bürgerbegehren – erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung“ (vgl. § 47(3) BezVG i.V.m. Art. 72(2) Satz 1 VvB).

Insofern handelt es sich hier um einen Hoheitsakt des Landes Berlin, vertreten durch den entsprechenden Bezirk, der volksgesetzgebenden Charakter hat.

4 Nichtplebiszitäre Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene

Die nichtplebiszitären Mitwirkungsrechte sind in §§ 40 bis 43 BezVG[26] zu finden. Inwieweit diese Rechte einklagbar sind, ist bisher nicht geklärt. Wer die nichtplebiszitären Mitwirkungsrechte ausübt, handelt im Sinne der politischen Theorie von John Stuart Mill, der von "attorneyship" [auf Deutsch: Anwaltschaft] spricht (vgl. John Stuart Mill).

4.1 Informationsrecht nach §§ 40, 41 BezVG

Laut § 40 Satz 2 BezVG heißt es: „Die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt fördern die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben.“ D.h. dass die BVV sowie das BA die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben zu fördern haben.

Dieses Recht, das kein Ermessen zulässt, weil es eine gebundene Entscheidung darstellt, wird durch § 41(1) BezVG wie folgt bekräftigt, der folgenden Wortlaut enthält:

„Die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt sind verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.“

Dieses Informationsrecht sowie das Recht zur Ausübung der Mitwirkungsrechte sowie zur Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben durch die beiden Bezirksorgane des BA und der BVV ermächtigt zu werden, beinhaltet die rechtzeitige Unterrichtung der Einwohnerschaft durch das BA über folgende Punkte:

  1. Haushaltsplan,
  2. Entwicklungskonzepte und Pläne,
  3. Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Plänen (vgl. § 41(2) Satz 1 BezVG).

„Den Einwohnerinnen und Einwohnern soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden“ (vgl. § 41(2) Satz 2 BezVG).

Da aber fraglich ist, ob die vorgenannten Rechte auf dem Gebiet des Informationsfreiheitsrechtes einklagbar sind, weiß man nicht, in welchem Umfang die beiden Bezirksorgane diese Amtspflichten zu leisten haben.

Darüber hinaus obliegt es der BVV, „Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse ... rechtzeitig öffentlich bekannt, die Beschlussvorlagen und gefassten Beschlüsse einsehbar zu machen“ (vgl. § 41(3) Satz 1 BezVG). Die Modalität, wie dies zustandekommen soll, soll in der Geschäftsordnung der jeweiligen BVV näher geregelt werden (vgl. § 41(3) Satz 2 BezVG).

Dreh- und Angelpunkt der Informations- und Beteiligungspolitik in den Bezirken ist die bezirkliche Anhörung über den kommunalen Haushalt, der oft als „Bürgerhaushalt“ bezeichnet wird (siehe Beispiele[27][28][29]). Laut Angaben des Senats haben inzwischen acht von 12 Bezirken Berlins einen sogenannten "Bürgerhaushalt".

4.2 Antragsrecht auf Einberufung einer Einwohnerversammlung nach § 42 BezVG[30]

Bürger können bei der BVV oder dem BA beantragen, eine Einwohnerversammlung einzuberufen. Die BVV muss eine Einwohnerversammlung durchführen, wenn der Einberufungsantrag die Zustimmung von einem Drittel der BVV-Verordneten (dies sind 18 Verordnete) findet (vgl. § 42 Satz 2 BezVG). Stimmt das Bezirksamt dem Antrag eines Bürgers zur Einberufung einer Einwohnerversammlung zu, so findet ebenfalls eine Einwohnerversammlung statt (vgl. § 42 Satz 3 BezVG).

Wie bereits in §§ 44(1) und 45(1) Satz 1 BezVG kann sich die Einwohnerversammlung mit Themen befassen, mit denen sich die BVV selbst aus §§ 12 und 13 BezVG befasst.

Einladungen zur Teilnahme an Einwohnerversammlungen gibt es im Internet.[31][32]. Die Durchführung von Einwohnerversammlungen ist nicht unproblematisch (vgl. Beispiel aus dem Bezirk Neukölln[33]).

4.3 Einwohnerfragerecht nach § 43 BezVG

Der Einwohner[34] kann auch Anfragen einreichen, um sich über Sachen zu informieren, die im Zuständigkeitsbereich der BVV nach §§ 12 und 13 BezVG stehen. Das ist das dritte Recht eines Einwohners.

Der Vorteil an den nichtplebiszitären Mitwirkungsrechten besteht darin, dass ihre Ausübung nur der Initiative eines einzigen Individuums bedarf, während bei den plebiszitären Mitwirkungsrechten der Bürger darauf gefasst sein muss, viel Arbeit, Zeit und Energie zu verwenden, um sein Ziel erreichen zu können.

Durch die nichtplebiszitären Mitwirkungsrechte setzt der Bürger seine Autorität gegenüber der öffentlichen Gewalt besser durch, da er praktisch als „Volksvertreter ohne schädliche Nebenwirkungen“ handeln kann.

Dennoch hat der Bürger und Einwohner zugleich Schwierigkeiten, seine Autorität gegenüber der öffentlichen Gewalt geltend zu machen, weil er oft Opfer von Mißhandlungen, Beleidigungen und Verächtlichmachungen durch die beiden Bezirksorgane ist. Oft werden seine Fragen nicht ordentlich beantwortet, wogegen er kein Rechtsmittel einlegen kann. Dieses Recht ist insofern ausbau- und ausgestaltungsbedürftig. Wer die hoheitliche Obrigkeit der Kommunen nicht in Rage versetzen, der beschränke seine Fragen auf das Vorhandensein nicht mehr funktionstüchtiger Ampeln an gewissen Straßenkreuzungen mit hohem Verkehrsaufkommen. Damit schützt er sich vor den wilden und wüsten Verunglimpfungen durch die öffentliche Gewalt auf kommunaler sowie auf Landesebene.

Das Bezirksverwaltungsgersetz Berlin (BezVG) kann im Internet nachgeschlagen werden[35]. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat auf seiner Website auch einen Kommentar zum BezVG[36].

Es ist ausgerechnet an dieser Stelle wichtig, den Bürger mit ausreichender Information über seine ihm zustehenden Rechte aufzuklären, da er durch öffentliche und nichtöffentliche Einrichtungen pausenlos geschwächt wird. Dies zu tun, ist ein Gebot der Mitwirkungsrechte. Es steht nämlich im Gesetz:

"Die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt fördern die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben" (vgl. § 40 BezVG).

Es versteht sich von selbst, daß dieses Prinzip von niemandem beachtet wird.

5 Mitwirkungsrechte auf Landesebene

Alle Mitwirkungsrechte auf Landesebene sind - von der Landtagswahl abgesehen - plebiszitärer Natur. Offensichtlich möchte der Abgeordnete konkurrenzlos bleiben. Sie dürfen weder von Einwohnern, die keine Wahlberechtigten sind, noch können sie von EU-Bürgern ausgeübt werden. Es gibt drei Instrumente dazu:

1. Volksinitiative: Dieses Instrument wird in Art. 61 VvB i.V.m. §§ 1 bis 9 AbstG (offizieller Name lautet: Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Abstimmungsgesetz) geregelt. Die Initiative muss von 20.000 Einwohnern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, unterzeichnet sein. Sinn und Zweck dieser Aktion ist, das Parlament im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbild, die Berlin betreffen, zu befassen. Was zu seinen "Entscheidungszuständigkeiten" gehört, wird nicht – wie dies bei der BVV der Fall (vgl. §§ 12 und 13 BezVG) – ausdrücklich definiert. Erweist sich die Volksinitiative als zulässig, so erwerben die Vertreter das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen (vgl. § 9(2) AbstG Berlin), welche auch als „Fachausschüsse“ bezeichnet werden. Die Volksinitiative auf Landesebene kommt dem Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene gleich.

2. Volksbegehren: Art. 62 und 63 VvB i.V.m. §§ 10 bis 28 AbstG Berlin regelt die Prozedur, die bei der Entstehung eines Volksbegehrens eingehalten werden muss. Für ein "normales Volksbegehren" braucht der Bürger 20.000 Unterschriften, für ein Volksbegehren, das entweder die Verfassung von Berlin ändern oder die derzeitige Wahlperiode vorzeitig beenden soll, braucht der Bürger 50.000 Unterschriften (vgl. § 15(1) Satz 1 AbstG Berlin).

3. Volksentscheid: Hilft das Abgeordnetenhaus von Berlin als Landesparlament dem Volksbegehren nicht ab, indem es den begehrten Gesetzentwurf oder den begehrten sonstigen Beschlussentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt, so kommt ein Volksentscheid zustande (vgl. § 29(2) Satz 1 AbstG Berlin). Das Volksentscheidverfahren wird in Art. 63 VvB i.V.m. §§ 29 bis 40 AbstG Berlin geregelt. Das Volksentscheid auf Landesebene entspricht dem Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene.

6 Einzelnachweise

  1. http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/
  2. http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/abschnitt1.html
  3. http://www.wahlen-berlin.de/wahlen/rechtsgrundlagen/bezvg.htm
  4. http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/abschnitt6.html
  5. http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/abschnitt5.html
  6. http://www.berlin.de/sen/inneres/buergerbeteiligung/einwohnerschaft.html
  7. http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/buergerbeteiligung/anlage_3_b_muster_einer_unterschriftsliste_zum_einwohnerantrag.pdf?start&ts=1238758291&file=anlage_3_b_muster_einer_unterschriftsliste_zum_einwohnerantrag.pdf
  8. http://www.hundeinberlin.de/themen/2010/20100204222500.html
  9. http://bb.mehr-demokratie.de/beratung-berlin.html
  10. http://www.cduwuhletal.de/SID/58ffb48a6c1877ed1d9f465ef0e7a955/pdf/465.pdf
  11. http://www.fdp-marzahn-hellersdorf.de/downloads/einwohnerantrag.pdf
  12. http://www.berlin.de/sen/inneres/buergerbeteiligung/buergerbegehren.html
  13. http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/buergerbeteiligung/anlage_4_formulierung_eines_b_rgerbegehrens.pdf?start&ts=1238760177&file=anlage_4_formulierung_eines_b_rgerbegehrens.pdf
  14. http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/buergerbeteiligung/anlage_5_muster_unterschrift.pdf?start&ts=1238760177&file=anlage_5_muster_unterschrift.pdf
  15. http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/buergerbeteiligung/anlage_5_a_unterschriftsbogenb_rgerbegehren_2.pdf?start&ts=1238760177&file=anlage_5_a_unterschriftsbogenb_rgerbegehren_2.pdf
  16. http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/buergerbeteiligung/anlage_5_b_muster_unterschriftsliste_b_rgerbegehren_querformat__1.pdf?start&ts=1238760177&file=anlage_5_b_muster_unterschriftsliste_b_rgerbegehren_querformat__1.pdf
  17. http://bb.mehr-demokratie.de/buergerentscheid-berlin.html
  18. http://bb.mehr-demokratie.de/aufruf-berlin.html
  19. http://bb.mehr-demokratie.de/beteiligungsrechte.html
  20. http://www.datenbank-buergerbegehren.de/
  21. http://www.disud.org/
  22. http://www.disud.org/philosophie.html
  23. http://www.disud.org/beratung.html
  24. http://www.forschungsstelle-direkte-demokratie.de/mediawiki/index.php/Hauptseite
  25. http://www.tagesspiegel.de/berlin/rot-rot-will-buergerbegehren-erleichtern/1819972.html
  26. http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/info/mehr_demokratie.html
  27. http://www.buergerhaushalt-lichtenberg.de/
  28. http://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/bezirksamt/buergerhaushalt/
  29. http://www.berlin.de/verwaltungsfuehrer/buergerhaushalt/
  30. http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv/einwohnerversammlung.html
  31. http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/presse/archiv/20100421.0845.292790.html
  32. http://www.wegweiser-aktuell.de/news/marzahn-einladung-zur-einwohnerversammlung-am-23-januar_98.htm
  33. http://zukunftneukoelln.twoday.net/topics/Einwohnerversammlung/
  34. http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik/bvv/frage.html
  35. http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv/recht.html
  36. http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv/kommentarbezvg.html

7 Andere Lexika

  • Dieser Artikel wurde in der Wikipedia gelöscht.



Erster Autor: Psychonaut01 angelegt am 21.06.2010 um 07:10, weitere Autoren: WWSS1, Achim Jäger, Lady Whistler, Gert Lauken, Havelbaude, PeterGuhl, Krächz, YMS, Knergy, HeinzWörth, Ahellwig, Krd, Ephraim33, DampflokfanDR, Reinhard Kraasch, Conny

Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway