Konvention von Oliva
Die Konvention von Oliva ist ein Vertragswerk zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Großherzogtum Oldenburg. Der Vertrag regelte das Verhältnis des Bistums Münster auch zum späteren Land Oldenburg. Er trat am 5. Januar 1830 in Kraft und ist nach dem Ort der Verhandlung, dem Äbtepalast zu Oliva westlich von Danzig, benannt.
1 Bestätigungen
Der Herzog von Oldenburg bestätigte die Konvention durch die Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheitender Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever am 5. April 1831. Die Konvention wurde am 10. Mai 1837 mit dem Staatsvertrag zwischen Oldenburg und Preußen bestätigt. Dennoch gab es im Domkapitel zu Münster eine ablehnende Reaktion auf die Konvention, die sich durch die weitere Korrespondenz noch vertiefte. Nachdem das Oldenburgische Staatsgrundgesetz von 1849 im Jahr 1852 eine revidierte Fassung erfahren hatte, wurde mit dem Land am 18. Dezember 1852 die Fortschreibung der Konvention vereinbart. Nachdem die Oldenburgische Verfassung am 17. Juni 1919 und die Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 in Kraft getreten waren, wurde die Konvention von Oliva am 28. April 1924 erneut bestätigt.[1] Weil das Land Oldenburg im Nationalsozialismus seine Eigenstaatlichkeit eingebüßt hatte und zwischenzeitlich auf das Reichskonkordat von 1933 zurückgegriffen werden konnte, wurde die Konvention von Oliva erst im Niedersachsenkonkordat vom 1. Juli 1965 ein drittes Mal bestätigt.
2 Einzelnachweise
- ↑ Old. GBl. Bd. 43 S. 167
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