Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Gesetzgeber schreibt in der Bundesrepublik Deutschland und vielen anderen Staaten den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Erst die Vorlage einer Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Zulassungsbehörde berechtigt den Fahrzeughalter, sein Automobil auf öffentlichen Straßen bewegen zu dürfen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung entspricht der bekannten Haftpflichtversicherung, ist die häufigste Autoversicherung und erstattet dem Unfallopfer die Schäden, die der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug verschuldetet hat. Die folgenden Schadensarten sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt (gesetzliche Mindestdeckung):
- Personenschäden (7,5 Mio. Euro)
- Sachschäden (1 Mio. Euro)
- Vermögensschäden (50.000 Euro)
Versicherungsschutz besteht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer (Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat), ggf. auch für den angegebenen Fahrerkreis (z.B. Ehepartner), bzw. den Fahrzeughalter (Person, auf deren Namen das Auto zugelassen ist) und den Fahrzeugeigentümer (z.B. Leasinggeber).
Auf welchen Betrag sich die Versicherungsprämie beläuft, kann von unterschiedlichen Risikomerkmalen abhängen, die den PKW (z.B. Fahrzeugart, Typklasse, Motorstärke, Verwendungszweck) und den Versicherungsnehmer (z.B. Regionalklasse, Beruf, Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse), Besitzdauer des Führerscheins) betreffen.
Das Gesetz zur Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Deutschland stammt vom 5. April 1965. Es soll dem Umstand Rechnung tragen, dass aus der statistisch erfassbaren Wahrscheinlichkeit von Autounfällen im Straßenverkehr durch deliktisch verursachte Schäden der Höhe nach kaum kalkulierbare Schäden entstehen können, die ein einzelner kaum wird tragen können.
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1 Weblinks
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Deutschland)
- Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Deutschland)
- Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
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