Kfz-Haftpflichtversicherung

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Der Gesetzgeber schreibt den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Erst die Vorlage einer Versicherungsbestätigung (eVB) auf der Zulassungsbehörde berechtigt den Fahrzeughalter, seinen PKW auf öffentlichen Straßen bewegen zu dürfen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet dem Unfallopfer Schäden, die der Versicherungsnehmer verschuldetet hat. Die folgenden Schadensarten sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt (siehe auch gesetzliche Mindestdeckung):

  • Personenschäden (7,5 Mio. Euro)
  • Sachschäden (1 Mio. Euro)
  • Vermögensschäden (50.000 Euro)

Versicherungsschutz besteht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer (Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat), den angegebenen Fahrerkreis (z.B. Hauptfahrer und dessen Partner), den Fahrzeughalter (Person, auf deren Namen das Auto zugelassen ist) und den Fahrzeugeigentümer (z.B. Leasinggeber).

Auf welchen Betrag sich die Versicherungsprämie beläuft, hängt von unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen ab, die den PKW (z.B. Fahrzeugart, Typklasse, Motorstärke, Verwendungszweck) und den Versicherungsnehmer (z.B. Regionalklasse, Beruf, Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse), Besitzdauer des Führerscheins) betreffen.

Stand 01.12.2009

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