Jugendkriminalität in der Schweiz

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Bei der Jugendkriminalität in der Schweiz gilt wie in vielen anderen Staaten, dass streng genommen nur nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters von Kriminalität gesprochen werden kann.

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1 Einleitung

Die Vorfälle schwerer Jugendkriminalität Anfang des Jahres 2010 wurden in der Öffentlichkeit mit grosser Sorge zur Kenntnis genommen und als Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft Jugendlicher gewertet.

Das Justiz- und Polizeidepartament (EJPD), hat dies zum Anlass genommen, das Phänomen Jugendkriminalität näher untersuchen zu lassen.

Diese Internetseite fasst die Ergebnisse dieses Prozesses zusammen. Er umfasst im Wesentlichen drei Teile:

In Teil I wird das Ausmass der Jugendkriminalität dargestellt. In Teil II werden die Ursachen erforscht und in Teil III verschiedene Massnahmen dargestellt.

2 Was heisst Jugendkriminalität

Wenn im Folgenden von „Kriminalität“ gesprochen wird, so versteht man darunter Verstösse gegen die Rechtsordnung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik, auf die die hier abgebildeten Angaben stützen, registriert die von der Polizei bearbeiteten Straftaten und die hierzu ermittelten Tatverdächtigen. Tatverdächtig ist jeder, der aufgrund der hinreichend verdächtig ist eine rechtswidrige Tat begangen zu haben.

Ist im Zusammenhang mit Jugendkriminalität von Jugendlichen die Rede, so sind damit junge Straftäter unter 21 Jahren gemeint. Eine rechtliche Klassifizierung nach verschiedenen Altersstufen sind:

  • KINDER sind Personen unter 14 Jahren. Sie können nicht bestraft werden, wohl aber kann das Familiengericht Erziehungsmassnahmen anordnen.
  • JUGENDLICHE sind Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Ab 14 Jahren sind die bedingt strafmündig; sie unterliegen dem Jugendstrafrecht, können also eine Jugendstrafe erhalten.
  • HERANWACHSENDE sind Personen von 18 bis unter 21 Jahren, die wie alle Erwachsenen unbedingt strafmündig sind. Es wird jedoch auf individuelle Reife Rücksicht genommen, so dass im Zweifel das Jugendstrafrecht Anwendung findet.

Wenn hier allgemein von „jungen Tatverdächtigen“ gesprochen wird und keine nähere Angaben erfolgen, so sind im weiteren Sinne alle Personen unter 21 Jahren gemeint.

3 Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes

Die polizeiliche Kriminalstatistik wird jährlich von den Stadt- und Kantonspolizeien erhoben und vom Bundesamt für Polizei publiziert.

3.1 Jugendstrafurteile nach Delikt

In Bezug auf die hier abgebildeten Delikte lassen dich unter anderem folgende Angabe entnehmen:

Während beim Raub, in den letzten Jahren erhebliche Schwankungen festzustellen waren, sind die Zahlen bei der Körperverletzung und bei der Drohung kontinuierlich angestiegen.


3.2 Jugendstrafurteile nach Nationalität

Setzt man die Anzahl der Verurteilungen zur Anzahl der Angehörigen der entsprechenden Wohnbevölkerung in Beziehung, so heben sich Unterschiede heraus: Bei verschiedenen Delikten werden jugendliche Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz um ein Mehrfaches häufiger straffälliger als Schweizer in ihrer Altersgruppe.


Diese vergleichsweise hohen Verurteilungsquoten sind in erster Linie auf Faktoren zurückzuführen, die auch bei Schweizern zu Gewalt führen können. Die ethnische Herkunft bleibt insoweit irrelevant.

3.3 Jugendstrafurteile nach Geschlecht

Augenfällig – und seit langem bekannt – ist die Tatsache, dass männliche Jugendliche im Vergleich zu weiblichen weit häufiger wegen Gewaltdelikten verurteilt werden.


Die Belastung der Frauen liegt bei der registrierten Kriminalität weit unter derjenigen der Männer. Anteilig am stärksten vertreten sind die Mädchen bei den Delikten Ladendiebstahl und Schwarzfahren. Unter jeweils zehn jungen Tatverdächtigen werden beim Ladendiebstahl vier, beim Schwarzfahren drei Mädchen registriert. Zu beobachten ist aber auch die geringen Zahlen bei den Körperverletzungsdelikten.

3.4 Fazit

Ausmass und Entwicklung der Jugendkriminalität lassen sich auf der Grundlage der bestehenden Daten nicht zuverlässig abschätzen. Angstmacherei wäre also sicherlich fehl am Platz.

Anderseits darf und soll das Problem aber auch nicht verharmlost werden. Jugendkriminalität besteht und sie besteht in einem Ausmass, das bei Teilen der Bevölkerung Ängste hervorruft. Im übrigen lassen die bestehenden Statistiken mindestens vermuten, die gewaltbereitsschaft Jugendlicher sei in den letzten Jahren angestiegen.

4 Ursachen von Jugendkriminalität

Nach heutigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass Jugendkriminalität nicht eine oder einige wenige isolierbare Ursachen hat. Hier spielt eine Vielzahl unterschiedlicher, miteinander zusammenhängender, sich gegenseitig beeinflussender Faktoren eine Rolle. Oft führt erst ein Zusammentreffen von ungünstigen persönlichen, sozialen, materiellen und situativen Bedingungen zur Begehung von Straftaten. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die Gründe für eine gelegentliche Straffälligkeit in vielen Fällen von denjenigen unterscheidet, die bei wiederholt auffälligen Jugendlichen anzutreffen sind.

Wissenschaftliche Begleitung jugendlichen Verhaltens über Jahre oder Jahrzehnte hinweg gibt es erst in Ansätzen. Nicht haltbar, soviel steht fest, ist jedenfalls die verbreitete Vorstellung, jugendliche Straftäter stammten überwiegend aus der Unterschicht. Das Milieu allein ist niemals Ursache strafbarer Handlungen. Immerhin zeigt die Erfahrung, dass selbst im ungünstigsten sozialen Umfeld nur eine Minderheit der Jugendlichen auffällig wird. Jugendkriminalität gibt es in allen sozialen Schichten, in geordneten oder ungeordneten Verhältnissen.

Auf viele Faktore, die zur Jugendkriminalität beitragen, haben die Jugendlichen selbst keinen Einfluss. Sie sind nicht verantwortlich für die Veränderung von Normen und Werten sowie den Verlust sozialer Kontrolle in der Gesellschaft. Und schon gar nicht ist den Jugendlichen anzulasten, wenn sie in ein soziales Umfeld hineingeboren werden, in dem ungünstige Erziehungs- und Sozialbedienungen vorliegen.

Eine wichtige Aufgabe der Erziehung ist es, den jungen Menschen zu selbstständigem Denken und eigenverantwortlichem sozialen Handeln zu befähigen. Dabei sollte Erziehung ein Höchstmass an Freiheit ermöglichen, aber auch die notwendige Orientierung vermitteln.

Die kriminologische Forschung hat über die Ursachen der Jugendkriminalität geforscht und hat eine Fülle an Faktoren ausmachen können, eine abschliessende Benennung ist aber nicht möglich.

5 Massnahmen gegen Jugendkriminalität

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Beim Anwenden des Jugendstrafrechts wird das Alter und der Entwicklungsstand der Person beachtet. Die Anwendung ist immer zum Schutz und der Erziehung des Jugendlichen ausgerichtet. Das Gesetz wird für Personen zwischen dem 10. Und dem 18. Lebensjahr angewendet. Ausserdem kann eine Person bis zum 25. Lebensjahr in eine spezialisierte Einrichtung eingewiesen werden. Auch können im Falle von auftretenden Problemen die Aufgaben der Eltern, wie Erziehung, Behandlung und Ausbildung eingeschränkt oder ganz auf eine andere Person übertragen werden. Medizinische oder Psychologische Einweisung können dann angeordnet werden, wenn der Jugendliche eine Abhängigkeit von Drogen und ähnliche Substanzen aufweist. Als weitere Schutzmassnahmen ist die Einweisung in ein geschlossenes Heim, dies aber nur bei schwerwiegender Selbst- oder Drittgefährdung.

Wenn ein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden kann, ist eine Bestrafung nötig. Der Jugendliche kann eine Strafbefreiung beantragen, dazu muss er in einer sozialen Einrichtung arbeiten. Die Dauer beträgt bis zum 15. Lebensjahr maximal zehn Tage, danach bis zu drei Monate.

Für Schwerverbrechen wie Mord, Raub, Geiselnahme und Vergewaltigung ist ein Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren möglich. Beginn, Fortsetzung und Abschluss einer Ausbildung wird im Vollzug ermöglicht. Bei der Einforderung der Geldbusse werden aber auch die persönlichen Verhältnisse berücksichtig.

Freiheitsstrafen werden im Kanton Zürich momentan in Horgen (für männliche Jugendliche), in Dielsdorf (für Mädchen) oder einem dafür geeigneten geschlossenen Erziehungsheim vollzogen. Im Frühsommer wird Horgen durch das neue Bezirksgefängnis Dietikon ersetzt, das in der Jugendabteilung 24 Plätze bietet. Voraussichtlich ab Sommer 2012 wird das Massnahmenzentrum Uitikon insgesamt 26 Plätze in der geschlossenen Abteilung haben, 8 Plätze für den langjährigen Massnahmenvollzug und 10 Plätze für den Massnahmenvollzug an jungen Erwachsenen bis 25 Jahre.

Was die Jugendlichen im Freiheitsentzug zwischen dem Wecken morgens um 7 Uhr und dem Einschliessen im Zimmer abends um 19 Uhr erwarten wird, ist in einem Feinkonzept bereits festgeschrieben: etwa 6 Stunden Beschäftigung mit Arbeit in Atelier, Schreinerei, Metallbau oder Malerei, sowie 2 Stunden individuelle schulische Förderung. Neben den Essenzeiten bleibt relativ wenig eigentliche Freizeit.

Doch die Jugendliche sollen nicht einfach ihre Strafe absitzen. Mit einer individualisierten Betreuung soll die Rückfallgefahr gesenkt und die jungen Täter auf die soziale Wiedereingliederung vorbereitet werden. Sie können Therapien oder sozialpädagogische Trainings- und Gruppenprogramme in Anspruch nehmen. Diese Elemente sind aber nicht verpflichtende Bestandteile im Freiheitsentzug.

6 Weblinks

7 Andere Lexika

  • Dieser Artikel wurde in der Wikipedia gelöscht.



Erster Autor: Alesite angelegt am 03.05.2010 um 13:47, weitere Autoren: CommonsDelinker, Lutheraner, Guandalug, Jón, Στε φ

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