Hausgeld
Hausgeld (fälschlich und umgangssprachlich auch: "Wohnungsgeld" oder "Wohngeld) hat nichts öffentlichen Wohngeldleistungen zu tun, sondern ist ein Aspekt von Gemeinschaftswohneigentum.
Inhaltsverzeichnis
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1 Definition
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erheben von ihren Teileigentümern (TE) ein i.d.R. in monatlichen Raten zu zahlendes Hausgeld. Damit werden die Nebenkosten gem. § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV), insbesondere für Wasser und Heizung, von den Teileigentümern erhoben. Dazu kommen beispielsweise Kosten für die Verwaltung, Geschäftsführung, Prüfungen, laufende Instandhaltung, Instandhaltungsrücklagen.
2 Rechtsgrundlage
Basis des Hausgeldes ist der von der WEG-Verwaltung vorgelegte und von den Teileigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gem. § 28 WEG. Davon ausgehend wird die Umlage (gem. Verteilungsschlüssel s. § 16 II, III WEG; Heiz- und Warmwasserkosten gem. Heizkostenverordnung - HeizkostenV) für den einzelnen Teileigentümer berechnet.
2.1 Umlage bei Vermietung
Vermietet der Eigentümer sein Teileigentum, kann er sein Hausgeld nur beschränkt auf die zulässigen Kosten gem. § 1 Betriebskostenverordnung auf die Nebenkosten des Mieters abwälzen. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Mieters läuft er ein erhöhtes Risiko, wenn er die Differenz zu seinem Hausgeld nicht in die „Grundmiete“ einkalkuliert hat.
3 Konsequenzen bei Zahlungsverzug
Kommt der Teileigentümer mit den Hausgeldzahlungen in Verzug, kann die WEG die Versorgungsleistungen nach Ablauf von sechs Monaten einstellen oder unterbrechen. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil die nachstehenden Voraussetzungen genannt:
- Die Versorgungsleistung betrifft Verträge zwischen Versorgungsunternehmen und WEG, für die sie zahlungs- und vorschusspflichtig ist;
- der Zahlungsrückstand muss mindestens sechs Monate (= sechs Raten des Hausgeldes, d. Verf.) betragen;
- die Versorgungssperre muss dem Teileigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist zum Ausgleich des Rückstands angedroht worden sein (Abmahnung). (BGH, Urt.v.10.6.2005 – V ZR 235/04). In Verträge des Teileigentümers mit Dritten, z.B. einem Stromlieferanten, darf die WEG nicht eingreifen.
4 Eigentumsentziehung bei Zahlungsrückstand
Bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Teileigentümern steht der WEG der Beschluss zur Verfügung, das Eigentum an der Wohnung gem. § 18 I WEG zu entziehen. Das ist der Fall, wenn der Eigentümer seine Pflichten gem. § 14 WEG grob verletzt und mit Hausgeld- oder Sonderzahlungen in Höhe von mehr als 3 % des Einheitswertes länger als drei Monate im Rückstand ist (§§ 18 II Nr. 2, 16 II WEG); Abmahnung ist zwingend erforderlich (s. BGH, Urt.v.19.1.2007 – V ZR 26/06). Der Teileigentümer ist dann verpflichtet, seine Fläche innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. Kommt er dem nicht nach, kann die WEG auf Veräußerung klagen (§ 19 I WEG). Zahlt der Wohnungseigentümer Rückstände und aufgelaufene Kosten, kann er die zwangsweise Veräußerung gem. § 19 II WEG abwenden.
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