Haftbefehl

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Ein Haftbefehl ist die – meist schriftliche – Anordnung eines staatlichen Organs (in der Regel eines Gerichts), einen Menschen in festzunehmen. Wenn eine natürliche Person bei einer vermutlichen Straftat von der Polizei beobachtet wird, kann die Polizei diese Person auch ohne richterliche Anordnung festnehmen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat dazu 1965 folgendes entschieden:

„Es müssen vielmehr auch hier stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Der zwar nicht mit ‚bestimmten Tatsachen‘ belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsverdacht kann u.U. bereits ausreichen.“

Bundesverfassungsgericht: NJW 1966, 243, beck-online[1][2]

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2 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965, Aktenzeichen 1 BvR 513/65
  2. Entsprechend: BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Aktenzeichen StB 30/16, siehe auch NJW 2017, 341

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