Exchange Traded Investment
Ein Exchange Traded Investment (ETI) ist eine Sonderform der Exchange Traded Funds (ETF). Im Gegensatz zu ETFs bilden ETIs meist keinen Index ab, sondern können ganz unterschiedliche Anlagestrategien verfolgen. Die rechtliche Grundlage für ETIs bildet das Wertpapierschema 15 für Fonds des sog. „Geschlossenen Segments“ der EU-Verordnung 809/2004 der Kommission.
Inhaltsverzeichnis
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1 Besonderheiten
Während herkömmliche Fonds in der Regel in handelbare, liquide Wertpapiere investieren müssen, können ETIs das gesamte Spektrum an Anlagemöglichkeiten nutzen. So zum Beispiel auch Rohstoffe, Derivate, Beteiligungsfinanzierungen (Private Equity Fonds) und Immobilien.
Bei ETIs ist der Grundsatz der Risikostreuung in der Ausgestaltung nicht zwingend einzuhalten, die Möglichkeit einer anderweitigen Absicherung schließt dies aber nicht aus. ETIs können daher auch fokussierte Investment- und Portfoliostrategien verwirklichen, sowohl voll besichert als auch hochriskant.
ETI-Anteile können an einer Börse im Sekundärmarkt gehandelt. Als Besonderheit ist festzuhalten, dass ETIs aufgrund ihrer Einordnung im sog. „Geschlossenen Segment“ keine Laufzeit haben. Ihr Wertzuwachs oder die Wertminderung bildet sich ausschließlich in ihrem Handelspreis ab. Börsennotierte ETIs verfügen somit über faktisch tägliche Liquidität.
ETIs können sich, je nach Ausgestaltung, auch über Kredite Fremdkapital beschaffen. Dies kann sich positiv auf die Flexibilität und den Leverage-Effekt auswirken, was jedoch bei Kreditaufnahme auch das Risiko erhöht.
Generell verfügen ETIs über höhere Ertragschancen als ETFs oder herkömmliche Fonds.
Das Anlagekapital von ETIs stellt rechtlich Sondervermögen dar, und ist dadurch im Insolvenzfall vor dem Zugriff anderer Gläubiger beim emittierenden Unternehmen (zumeist KAGs) geschützt.
2 Risiken
Das Anlagerisiko bei ETIs unterscheidet sich sehr stark. Entscheidend für eine Beurteilung ist die jeweilige Investmentstrategie des ETI. Als relativ sicher gelten zum Beispiel Investments in Immobilien, Immobilienanleihen, wobei auch kombinierte Anlagen in Immobilienwertpapiere (z. B. Bonds zusammen mit physischem Immobilienerwerb möglich sind. Insbesondere wenn ETIs über Qualitätsmerkmale wie unabhängige Mittelverwendungskontrollen, Mittelfreigabekontrollen und/oder Grundschuldabsicherungen zugunsten der Anleger verfügen, ist ein sehr hoher Sicherheitsfaktor realisierbar.
Spekulativer sind Investments in Venture Capital oder Derivate sowie auch ETIs, die ihrerseits mit einem hohen Leverage-Kapital auf Dachfondsebene operieren. Eine Bewertung oder Beurteilung der zum Underlying verwandten Basiswerte ist in solchen Konstrukten kaum möglich.
Entscheidend für den Wert einer ETI-Beteiligung – und insbesondere für den Werterhalt – ist die Bewertbarkeit des NAV (Net Asset Value), also der Wert und die Summe dessen, was der ETI an Werten beinhaltet.
Der NAV ist auch der entscheidende Faktor dafür, wie liquide der ETI am Markt und – in der Folge – wie gut handelbar er ist.
Auf Sicherheit bedachte Investoren sollten daher folgende Punkte beachten:
- Beinhaltet der ETI „leicht bewertbare“ Anlagen, also solche, deren Werthaltigkeit regelmäßig, objektiv und vor allem seriös beurteilt werden kann?
- Wer ist der Emittent/der Anbieter des ETI? Liegt über diesen und dessen Erfahrung im angebotenen Segment ein Track Record vor, d. h. hat er bereits über eine gewisse und belastbare Dauer bewiesen, dass er erfolgreich wirtschaften kann?
- Ist das angebotene Anlagesegment des ETI dem Anleger verständlich, weiß er also worin das Geschäftsmodell besteht und worauf er sich einlässt?
Aufgrund der sehr weit reichenden Ausgestaltungsmöglichkeiten eines ETI sollten sicherheitsorientierte Anleger alle vorstehenden Fragen mit „ja“ beantworten können. Bei eher spekulationsfreudigen Anlegern spielt die Beantwortung der Fragen eine untergeordnete Rolle.
3 Quellen / Basis
- Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
- VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2004
- Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 7
4 Links
5 Andere Lexika
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Erster Autor: 84.130.20.25 angelegt am 03.09.2010 um 12:02, weitere Autoren: Marinebanker, Krd, Jodo, Knollebuur, Wildcat3108, MerlBot, MerlBot/AutoQS, Inkowik
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