Erste konstitutionelle Verfassung Württembergs 1819

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Die erste konstitutionelle Verfassung des Königreichs Württemberg wurde 1819 durch den beschränkt reformorientierten württembergischen König Wilhelm verfügt. Sie sah einen eingeschränkten Katalog von Grundrechten für die Bürger und erstmals ein Parlament vor. Dessen zweite Kammer wurde zum grösseren Teil durch Zensus-Wahlrecht (privilegiertere bürgerliche Kreise mit grösserem Stimmen-Gewicht) bestimmt, während die erste Kammer aus vom König auf Lebenszeit ernannten, meist adligen Mitgliedern bestand.

Das Parlament von Königs Gnaden war in der vollen Ausübung seiner Rechte insofern eingeschränkt, als seinen Mitgliedern keine Gesetzes-Initiative zustand - Gesetzesvorschläge durften einzig und allein vom König eingebracht und dann vom zum guten Teil monarchisch gesinnten Parlament befürwortet oder abgelehnt werden. Allerdings verfügte es mit der Kompetenz zur Steuer-/Einnahmen-Bewilligung sowie Ausgaben-Bewilligung über ein relativ griffiges Instrument zur Einflussnahme auf die Exekutive. Mit der Vollmacht zur vorzeitigen Kammer-Auflösung und Ansetzung von Neuwahlen hatte Wilhelm aber letztlich auch hier ein Mittel in der Hand, um seine Macht abzusichern.

Literatur

H. Boldt: Reich und Länder - Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 2

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