Die Herrschaft Plesse

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Coin Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende!

1 Sitzverlegung auf die Burg Plesse

Verschiedene Indizien sprechen dafür, dass die Herren von Höckelheim sich ziemlich schnell in ihrer neuen Situation zurechtfanden. So benutzen sie ihren bisherigen Beinamen Höckelheim schon ab 1186 nicht mehr, sondern zeichneten fortan alle Urkunden nur noch als Herren von Plesse. Dem Zwang des Faktischen konnten sie sich ohnehin nicht entziehen, denn die Verwaltung des neu hinzugekommenen Besitzes konnte gar nicht anders als von der Plesse und vom Vorwerk aus erfolgen. Dort gab es des Lesens und Schreibens kundige Kirchenmänner, dort waren alle wichtigen Urkunden deponiert, dort standen die Speicher und Wachmannschaften. Und die neuen Herren mussten auf der Plesse präsent sein, wenn sie nicht deren Besetzung durch einen anderen Herren riskieren wollten. Weiter in Höckelheim in einer kleineren Burg oder einem befestigten Herrenhof zu residieren, hätten sie weder gegenüber dem Hochstift Paderborn noch gegenüber Kaiser Heinrich VI. verantworten können; denn die Plesse war zwischen 1192 und 1195 seine und eine Burg des Reiches zugleich („castrum Plesse nobis et imperio in proprietatem“). Zudem wird es für die Herren von Plesse eine besondere Ehre und Auszeichnung gewesen sein, die Burg für den Kaiser herzurichten und offen zu halten. Dass die erste uns bekannte Urkunde, die auf der Plesse ausgefertigt wurde, das Datum vom 21. Januar 1231 trägt, beweist jedenfalls nicht, dass bis dahin Höckelheim das Verwaltungszentrum für den Alt- und Neubesitz blieb, denn auch aus Höckelheim ist für diese Epoche nur eine Urkunde mit dem Ausstellungsdatum aus dem Jahr 1249 bekannt. Auch wenn es also einstweilen ein Herrschaft Plesse noch nicht gab, so war jedenfalls ihr späteres Verwaltungszentrum schon Ende des 12. Jahrhunderts auf der Burg bzw. dem Vorwerk vorhanden.

2 Herrschaft aus eigenem Recht

Und worauf gründete sich das Recht der Herren von Plesse, in ihrem sich formenden Territorium die Macht auszuüben? Erinnern wir uns: Die Herren von Höckelheim/Plesse lassen sich vermutlich auf jenen „spurius“ Bernhard von Padberg (1030) zurückführen, dessen illegitime Herkunft zwar bei der Padberger Erbfolge im Wege stand, aber seinen Zugehörigkeit zum freien Adel („liberi“) und die damit verknüpften Rechte schmälerte es nicht. Seine Nachfahren im väterlichen Stamm – die Herren mit den Beinamen Lengede, Höckelheim und Plesse – waren ebenso wie er Angehörige dieses sächsischen Geschlechts, die selbstverständlich ihren jeweiligen Besitz als „Herrschaft aus eigenem Recht, nicht als Fürsten- oder Reichslehen“ führen durften. Dass ihr insoweit herausgehobener diplomatischer Rang niemals in Zweifel gezogen wurde, beweisen nicht nur alle Urkunden in denen die Herren von Höckelheim/Plesse als Aussteller oder Zeugen erscheinen, sondern auch ihre Ehen mit Frauen aus ebenbürtigen Familien. Ihre landesherrlichen Rechte im Umkreis der Burg beruhten auf Grundherrschaft und auf der ihnen geburts- und abstammungsrechtlich zustehenden Hals- oder Hochgerichtsbarkeit. Diese beiden rechtlichen Voraussetzungen waren zwar schon unter den Brüdern Bernhard I. und Gottschalk I. von Plesse gegeben, aber faktisch begann sich die Herrschaft erst im Verlauf des 13. Jahrhunderts - etwa entlang der zuvor beschrieben Begebenheiten - zu formen und dieser Prozess fand erst in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts einen gewissen Abschluss. Zu Herrschaft gehörten schließlich sechzehn Dörfer aus denen Herren von Plesse den Zehnten und aus jedem Haus Erbzinsen und ein Rauchhuhn erhielten. Weitere Abgaben je nach Sachstand waren Pfahlzinsen, Wiesenzinsen, Rodungszinsen, Mühlenzinsen, Forst- und Mastgelder. Sporadische Abgaben waren das Besthaupt, Baugeld, Erbschaftsabgaben bei auswärtigen Erben, sowie Hand- und Spanndienste. Auch die Patronatsrechte innerhalb der Herrschaft oder Vogteirechte über fremde Klöster wie Steina, stärkten die Finanzen und Einflusssphäre der Herren von Plesse.

3 Lehnsauftragung von 1447

Trotz alldem waren die Herren von Plesse im „königsfernen Raum“ des heutigen Niedersachsens kleine Fische, die sich nur behaupten konnten, solange zwei oder gar mehrere große Fürsten sich im eigenen Machtstreben gegenseitig neutralisierten. Um bei der Arrondierungspolitik der Welfen nicht zwischen deren Mahlsteine zu geraten, mussten Schutzverträge mit jeweils geeigneten politischen Vertragpartnern geschlossen werden. Theoretisch waren das die Landgrafen von Hessen, der Bischof von Hildesheim und der Erzbischof von Mainz. Während einer durch Kriege ausgelösten wirtschaftlichen Schwächephase des Fürstentums Göttingen, gelang es den Herren von Plesse zwar das Pfand am welfischen Schloss in Bovenden, das ja sozusagen direkt unterhalb ihrer Burg lang, an sich zu ziehen; aber dennoch blieb die Nähe der zwischenzeitlich schwachen Welfen bedrohlich. Das Erzbistum Mainz mit seiner einst starken Stellung im oberen Leinetal und speziell mit seinem Zentrum im benachbarten Nörten, wäre in dieser Situation für die Herren von Plesse durchaus ein geeigneter strategischer Partner gewesen, wenn das Erzbistum nicht seine einstige Stärke schon Mitte des 14. Jahrhunderts eingebüßt hätte. In die territoriale Position des Erzbistums rückte nunmehr im hessischen Raum und nach Norden die Landgrafschaft Hessen vor - geführt von Ludwig I (1413-1448). Er war ein politischer Könner, arbeitet vorzugsweise mit Schutzverträgen, Lehnsauftragungen oder z. B. der Vergabe von Vogteirechten und schuf damit „Bindungen und Ansprüche, die später in günstigen Situationen aktualisiert werden konnten.“

Die Herren von Plesse hatten keine andere Wahl, als ihre Sicherheitslage durch eine Bindung an den Landgrafen Ludwig I. von Hessen zu entspannen. Er war damals im norddeutschen Raum die einzige wirkliche Macht, die den Herren von Plesse nötigenfalls militärischen Beistand hätte geben können. Aus dieser Situation heraus entwickelte sich zwischen 1412 und 1447 für die Herren von Plesse das Konzept, ihren Allodialbesitz dem Landgrafen zu übergeben und als hessisches Erbmannlehen wieder zu empfangen. Garniert wurde jene Vereinbarung vom 28. Oktober 1447, die eine Absicherung und keine Unterwerfung war, durch die Zahlung von 1200 fl. Gulden seitens des Landgrafen an seine neuen Lehnsleute. Vielleicht war seine Zahlung als Schmerzensgeld für die Aufgabe der Reichsunmittelbarkeit gedacht, entscheidend für den Entschluss dürfte jedoch nicht das Geld, sondern die Erkenntnis auf der Plesse gewesen sein, dass nur so die Herrschaft gegen die Welfen zu halten war.

Etwas Ungewöhnliches oder gar eine Sensation war das Vertragswerk nicht, denn auch anderswo suchten kleinere Herrschaften im westfälisch-niedersächsischen Umfeld nach solcher Anlehnung – beispielsweise Bentheim (1486), Diepholz (1512), Holstein-Schaumburg oder Hoya (1521). Das Lehnsrecht gab diese elegante Lösung her und mit Lehnsverträgen war man seit Jahrhunderten bestens vertraut. Die Vertragskonstruktion hatte für die Herren von Plesse in doppelter Hinsicht besondere Charme, den nur das Lehnsrecht bieten konnte: Zum einen erhielten sie fortan besseren Schutz ohne ihre Eigenständigkeit aufgeben zu müssen. Zum anderen konnten sie ihren Besitz, wie in allen Jahrhunderten zuvor, im Mannesstamm weitergeben.

4 Der zweite lehnsrechtliche Heimfall der Plesse

Dieses Bündnis mit den Landgrafen von Hessen erledigte sich nach einhundertvierundzwanzig Jahren, denn am 23. Mai 1571 verstarb Dietrich IV. von Plesse, als letzter männliche Vertreter seines Geschlechts und wurde im Erbbegräbnis seiner Familie in Höckelheim beigesetzt. Mit ihm ging – gerechnete ab Bernhard I. von Plesse (1150) – die Tradition einer über vierhundert Jahre währenden Adelsherrschaft und die mittelalterliche Epoche eines norddeutschen Kleinterritoriums zu Ende, das sich im Umkreis einer alten Dynastenburg gebildet hatte. Unter den Hunderten einzelner Territorien, in die das "Heilige Römische Reich" am Ende des Mittelalters und in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit zersplittert war, bildete die Herrschaft Plesse - gerade einige Dörfer zu beiden Seiten der Leine umfassend - eines der winzigsten.

Gut vorbereitete Beauftragte des Landgrafen von Hessen (Kassel) machten sich schon am Abend des 24. Mai 1571 daran, die Übernahme von Burg und Herrschaft Plesse vorzubereiten. Davon zeugt auch die steinerne Inbesitznahmetafel am unteren Tor mit folgendem Wortlaut:

„IM-M-D-EIN-UND-SIEBZIGSTEN-JAHR- DIS-HAUS-UND-HERRSCHAFT-FÜRWAHR- ZUGESTORBEN-UND-ANGEFALLEN-IST- DEM-LÖBICHEN-FÜRSTEN-OHNE-LIST- HERRN-WILHELM-DEN-LANDGRAVEN-GUT- ZU-HESSEN-DER-ES-HAT-IN-HUT- IST-DURCHLAUCHTIG-UND-HOCHGEBOREN- IN-FÜRSTLICHER-TUGEND-AUSERKOREN- HAT-ES-MIT-GUTEN-TITUL-BRACHT- IN-SEINE-HAND-UND-GOTTES-MACHT-„

5 Exkurs – rechtliche Würdigung der Lehnsauftragung und des Heimfalls

Ein herausragendes Ereignis in der Geschichte der Burg und Herrschaft Plesse ist deren Lehnsauftragung durch die Brüder Dietrich, Gottschalk und Moritz von Plesse als ihr „frey eigen gudt“ an den Landgrafen Ludwig von Hessen im Jahr 1447 und die gleichzeitige Rückauflassung des Besitzes als erbliches Mannlehen. Diese Transaktion wirft die Frage auf, wie dieser Rechtsakt zu bewerten ist, denn zufolge der Tauschurkunden von 1192 und 1195 konnte nur das Hochstift Paderborn in solcher Weise über die Burg verfügen – von der dreijährigen Lehnsoberhoheit unter Kaiser Heinrich VI. einmal abgesehen. Beide Tauschurkunden beweisen zunächst, dass die Burg und das Vorwerk ein Paderborner Lehen und die Herren von Plesse folglich Vasallen des Hochstifts waren. Um derart im Jahr 1447 verfügen zu können, müssten zwischen 1191 und 1447 entsprechende Rechte vom Hochstift auf die Herren von Plesse übergegangen sein; Belege finden sich dazu aber nicht.

Zunächst kann man dem Bistum am Ende des 12. Jahrhunderts kein generelles Desinteresse an seinem Lehnsbesitz oder gar dessen Aufgabe nachweisen. Nicht ohne Grund hatte sich beispielsweise Bischof Bernhard II. von Paderborn auch nach der Übergabe an Kaiser Heinrich VI. auf Burg dort ein Wohnrecht vorbehalten und so zu erkennen gegeben, dass er seine Rechte an nicht getauschten Immobilien auch in der für ihn fernen Region nötigenfalls von der Plesse aus durchzusetzen gedachte. Desinteresse ist auch nicht daran festzuzmachen, dass das Hochstift im 12. und 13. Jahrhundert über kein Lehnsregister verfügte, in dem die Burg Plesse und andere, an die Herren von Plesse ausgetragene Lehnen, vermerkt waren. Solche Register waren damals im norddeutschen Raum noch nicht üblich.

Aber an der strammen Leine führte das Hochstift die Herren von Plessen auch nicht gerade bzw. seine Vasallen verstanden es, sich einer entsprechenden Mitbestimmung geschickt zu entziehen. So gibt es zum Beispiel keinen Hinweis darauf, dass von Paderborn Einwendungen erhoben worden sind, als Helmold V. von Plesse am 23. August 1284 mit Zustimmung seiner Schwestern Mechtild und Sophie seinen Teil aus der väterlichen Erbschaft der Burg Plesse sowie an den Gütern zu Eddigehausen, Spanbeck, Deppoldshausen Backenhosen und Lindau an Gottschalk von Plesse verkaufte; dabei waren die Burg und Edigehausen in jedem Fall kein „frey eigen gudt“. Falls man in Paderborn von der Transaktion überhaupt etwas erfahren hat, so könnte es sein, dass man sie als Geschäft unter nahen Verwandten gebilligt hat. Aber es gibt auch keinen Beleg für eine Einwilligung oder eine Rüge aus Paderborn, als Helmold V. von Plesse am 25. Februar 1288 Einkünfte aus mehreren verlehnten Orten für 60 Mark an seine Verwandten verkaufte.

Bei andere Gelegenheit bewies das Bistum hingegen, dass es seine Lehnsrechte sehr wohl kannte und zu wahren gewillt war, denn der Erzbischof von Mainz gab am 16. September 1292 zu Protokoll, dass sich Bischof Otto von Paderborn auf dem Provinzialkonzil in Aschaffenburg über die Wegnahme der Villikation (Hofverband) in Hammenstedt beklagt und dem Propst von Einbeck deshalb befohlen habe, den Edlen von Plesse zur Rückgabe jenes Amtes anzuhalten. Dem folgte dann am 2 Juni 1293 eine Belehnung der Herren von Plesse mit der Villikation in Hammenstedt und am 28 Oktober 1300 huldigte sogar Johann von Plesse dem Bischof von Paderborn wegen der Burg Plesse und des Dorfes Hammenstedt.

In diesem Zusammenhang verweist Martin Last auf ein Verzeichnis des Paderborner Bischofs Bernhard aus dem 14. Jahrhundert, in dem die Burg Plesse erstmals als Lehen der Herren von Plesse für die Zeit vor dem Jahr 1326 genannt und ein Angehöriger des Geschlechts mit der halben Burg belehnt wird. Das Wissen um den Lehncharakter war damals also noch präsent. „Für die folgenden Generationen sind weitere Belehnungen der Herrn von Plesse mit ihrer Burg nicht bezeugt; … Man geht sicher nicht fehl, wenn man annimmt, dass der Bischof über die Burg, einen zweifellos wichtigen Außenposten außerhalb der Diözesangrenzen, kaum mehr verfügen konnte, gleichgültig, ob Belehnungen stattgefunden haben oder nicht.“ Im Zeitraum zwischen 1326 bis 1447, dem Jahr der Lehsauftragung an die Landgrafen von Hessen, ist dem Bistum Paderborn sein östlicher Außenposten verloren gegangen. „Von Seiten der Herren von Plesse ist ein bewusstes Lehnsverschweigen anzunehmen, das schließlich zu einem tatsächlichen Vergessen geführt hat. Die Lehnsauftragung an Hessen löste keinen nachweisbaren Protest des Hochstiftes Paderborn aus, so dass auch von dieser Seite ein allmähliches Vergessen der Lehnsrechte anzunehmen ist.“

Die eingangs gestellte Frage nach der rechtlichen Bewertung dieses Vorganges muss mit der Feststellung enden, dass die Burg Plesse „cum pertinentia“ dem Hochstift Paderborn rechtswidrig abhanden gekommen ist. Genau das zu verhindern bezweckte schon um 1160 die Vita Meinwerci. Pikanterweise hatte das Bistum Paderborn aber mehrfach Gelegenheit, seine wertvollen Rechte mit der Vita Meinwerci und alten Lehns- und kaiserlichen Tauschurkunden zu belegen, aber eben nichts dergleichen unternommen. Gelegenheit hätte es dazu mehrfach gegeben: 1447 (Lehnsauftragung an die Landgrafen von Hessen), 1571 (Heimfall der Herrschaft Plesse an die Landgrafen von Hessen), 1584 (Besetzung des Klosters Höckelheim durch die Welfen), 1587 (Möglichkeit als Nebenkläger im Prozess vor dem Reichskammergericht wegen der widerrechtlichen Besetzung des Klosters Höckelheim durch die Welfen aufzutreten). Martin Last weist darauf hin, dass Chr. Brower zudem im Jahr 1606 die Textstelle der Vita Meinwerci zum Jahr 1015 richtig lokalisiert und damit die Paderborner Rechte an der Burg Plesse wachgerufen habe. Selbst der pro-welfische Meier verschweigt 1713 nicht die Dotation Meinwerks an seine „Thum-Kirchen zu Paderbor“, ohne dass dies allerdings Reaktionen im Hochstift freizusetzen vermochte. Das Geschehen in und mit der Herrschaft Plesse, die zwar die nicht zum Sprengel Paderborns gehörte, lag offensichtlich so weit außerhalb des dortigen Gesichtsfeldes, dass man noch nicht einmal von der Reformation unter Dietrich IV. von Plesse Notiz nahm und vielleicht durch dieses Ereignis an seine alten Rechte erinnert worden wäre. Erst als um das Jahr 1700 das Bistum an die Aufarbeitung seiner Geschichte ging, wurde das „Versäumnis“ offenbar. Der Vermögensverlust war ohne Zweifel rechtswidrig, aber inzwischen auch irreversibel und bestandskräftig.

6 Exkurs – historische und rechtliche Gefälligkeitsgutachten

L’art pour l’art haben Historiker wie Letzner (1587), Dilich (1605), und Meier (1713) das Thema „Plesse“ weder insgesamt noch im Detail bearbeitet, sondern sie lieferten Arbeiten, mit denen die jeweiligen Auftraggeber ihre politische Absichten stützen konnten. Letzner widmete sein Buch beispielsweise dem hessischen Gefolgsmann Graf Franz von Waldeck, der mit Walburga von Plesse, einer Enkelin Dietrichs IV. von Plesse verheiratet war. Doch der eigentliche Auftraggeber hinter Waldeck war Eckbrecht von der Malsburg, denn er war – nachdem der niedersächsische Zweig der Herren von Plesse mit Dietrich IV. erloschen war - von 1571 bis 1587 hessischer Drost des Amtes Plesse. Im Interesse seines Landesherrn lag die hessisch protegierte Waldeck-Plesse-Ehe und auch Letzners Diktion, denn mit ihr hätte der Landgraf unberechtigte, aber gleichwohl mögliche und solchen Falls durchaus auch störende Erbansprüche der Enkeltochter Dietrichs IV. von Plesse an dessen ehemaliger Herrschaft verhindern können. Außerdem war mit der Ehe zugleich für eine standesgemäße Versorgung von Walburga von Plesse gesorgt. Diesem, den Besitz sichernden Zweck diente ebenfalls die „Hessiche Chronika“, die Wilhelm Dilich im Jahr 1605 im Auftrag des Landgrafen Moritz von Hessen verfasste, der eine vollständige Inventur seines Herrschaftsgebietes wünschte - die Herrschaft Plesse seit 1571 darin nunmehr inbegriffen.

Tatsächlich ging es in den hessischen Schriftsätzen nur vordergründig um eine Beschreibung der Geschichte der Herrschaft Plesse, sondern sie galten letztlich allein dem Nachweis der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit jener selbständigen Lehnsauflassung aus dem Jahre 1447 durch die Herren von Plesse zugunsten der Landgrafen von Hessen. Die Auflassung konnte juristisch nur Bestand haben, sofern die Herren von Plessen reichsunmittelbar zu handeln vermochten. Genau das aber bezweifelten die Welfen und besetzten deshalb 1584 – also dreizehn Jahre nach dem Tod Dietrichs IV. von Plesse – das Kloster Höckelheim. Das Reichskammergericht hat diesen Streit zwar 1587 zugunsten der Landgrafen von Hessen entschieden, aber der Prozess wurde formell nie beendet, sondern von der Partei Braunschweig-Lüneburg geschickt offen gehalten.

Über welche Zeiträume hinweg man eigene Ziele nicht aufgibt, zeigt eine Auftragsarbeit von Joachim Meier, der 1713 – also einhundertsechsundzwanzig Jahre nach Letzner - sein Werk „Pleßischer Ursprung und Denkwürdigkeiten“ dem „Gnädigen Herren“, dem „Herren Andreas Gottlieb von Bernstorff, Churfürstl. Braunschw. Lüneb. Hoch-ansehnlichen Premier Ministre und Geheimten Rath u. Erb-Herren zu Gartow/ Wedendorff und Hundorff“ widmete und damit kundtat, wessen Lied er sang. Dabei lieferte er der Welfenpartei im Zusammenhang mit der Diskussion über die Herkunft des Namens Plesse den politisch verwertbaren Hinweis aus einer Teilungsurkunde des Jahres 1203: „In den alten Diplomatibus wird schon des Berges Pleße gedacht, wie zu ersehen aus dem Vertrags-Brieff zwischen Kaiser Otto IV. und seinem Bruder Herzog Henrich Pfalz-Graven, …“ Und dann schiebt Meier das Gewünschte nach: „Da nun dies eine ausgemachte Sache, so ist … zum wenigsten dieses zu bemerken, dass das Haus Pleße schon damals ein altes patrimonial Guth der Herzoge von Sachsen nunmehre aber Herzogen von Braunschweig und Lüneburg gewesen, und damals Herzogen und Pfalz-Graven Henrico zugeteilet worden, wie die Wort; à Northeim usqve in Montem Plesse satsam bezeugen.“ Diese rechtlich und historisch falschen Argumente bringt Meier mehrfach in dem Gutachten, damit es seinem Auftraggeber Bernstorff als politisches Werkzeug zu dienen vermochte.

Während die älteren Plesse-Forscher offensichtlich von den politischen Absichten ihrer Auftraggeber bestimmt waren, kam als erster Helfrich Bernhard Wenck in seiner „Hessischen Landesgeschichte“ von 1789 nach sorgfältiger Recherche und Auswertung aller ihm verfügbaren Dokumente zum Ergebnis, dass die Herren von Höckelheim den Grafen von Winzenburg im Besitz der Burg Plesse mit Zustimmung des Bistums Paderborn gefolgt sind. An dieser Auffassung hat sich – abgesehen von neusten Forschungserkenntnissen über die Herkunft der Herren von Höckelheim/Plesse – bis heute nichts geändert.



7 Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: Plessen angelegt am 05.09.2010 um 14:17,
Alle Autoren: Eingangskontrolle, Echtner, Plessen


8 Andere Lexika

  • Dieser Artikel wurde in der Wikipedia gelöscht.



Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway