Beschimpfung von Religionsbekenntnissen

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Die Beschimpfung von Religionsbekenntissen ist ein Begriff eines Gesetzes, das schon seit 1872 existiert und bis jetzt erst einmal dem Sinne nach im Jahre 1969 geändert wurde.

Wie bei allen Strafvorschriften im StGB ist Vorsatz notwendig und die Voraussetzung, mit Ausnahme einiger speziell gekennzeichneter Artikel, die auch die Fahrlässigkeit unter Strafe stellen. Wegen verstärkten Missbrauch musste der Paragraph geändert werden. Im Jahre 1969 wurde dann die Störung des öffentlichen Friedens mit aufgenommen, das als abstraktes Gefährdungsgut zwar keine tatsächliche Gefährdung des Friedens in der Bevölkerung feststellen muss, dafür aber die Gefährdungsgüter grundsätzlich geeignet sein müssen, den Frieden in der Bevölkerung anhand eines Durchschnitts der Objetktiven Meinung der Bevölkerung zu gefährden. Durch die Änderung des Paragraphen ist der geschützte Bereich ausdrücklich nicht mehr das Bekenntnis, sondern die Abwehr einer Störung der Bevölkerung. Rein theoretisch wäre es daher möglich, dass auch bei einer fehlenden Beeinträchtigung der Bekenntnisse eine strafbare Handlung vorliegen und umgekehrt auch bei einer starken objektiven Beeinträchtigung keine strafbare Handlung vorliegt, weil die Mehrheit der modernen Bevölkerung keinerlei Beeinträchtigungen eines Glaubensbekenntnisses sehen können.

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1 Beschreibung

Die ursprüngliche und zwischenzeitlich abgeschaffte Form der Gotteslästerung bezieht sich heute nur noch auf die Beschimpfung der Religionsbekenntnisse bezieht, wobei böswilliges Verhalten vorliegen muss. Der Paragraph ist auch in der Justiz umstritten.[1] Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Behandlung des Falles ohne Angabe von Gründen ab.[2] Dies kann darauf hindeuten, dass das Bundesverfassungsgericht den Paragraphen nicht für verfassungswidrig erklären wollte. International anerkannt ist zumindest die Rechtswidrigkeit des deutschen Paragraphens, da er die Meinungsfreiheit zu sehr einschränke.[3]

Durch eine sog. Förderung des Ausnahmeverhaltens eines jeden Menschens, der in seinen tiefsten Überzeugungen, so weit gekränkt wird, dass er sich nur noch dadurch beherrschen kann, seine Religionsbezeugungen mit wilden Äußerungen aufrecht zu erhalten, wir der Paragraph einschlägig. Bei einem böswilligen und abwertenden Verhalten, dass bei den Betroffenen den Anschein fehlenden Respekts erweckt, kann der Paragraph ebenso einschlägig betroffen sein, nicht hingegen als ausreichend betrachtet wird die allgemeine Empörung auch dann nicht, wenn sie in Form einer Gruppe auftritt. Da gerade Protestmärsche von großen Kirchen nicht erwartet werden, sind auch Verletzungen tiefgründiger Natur nicht ausreichend.[4]

Auch durch den Beitritt des souveränen Staates der Deutsch Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland ist aus rechtstechnischer Sicht das Erfordernis, eine mehrheitliche Störung des Friedens, auch wenn nur abstrakt gefordert, auszulösen, in der Chance des Seins vermindert worden, weil der Großteil der neuen Bundesbürger keiner Konfession in der DDR angehörten.[5]

Laut § 48 des Menschenrechtsgremiums, dass jüngst 2011 getagt hatte, sind Gesetze, die .. Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen beinhalten nicht mit dem Vertrag über den Pakt über Bürgerliche und politische Rechte kompatibel. Bestrebungen, die das freie Denken der Menschheit einschränken und in mittelalterliche Denkstrukturen verharren ist, sind abzustellen, Deutschland ist verpflichtet dies umzusetzen, da Deutschland den Vertrag ratifiziert hat. [6][7] Fühlt sich ein Individuum in seinen Rechten verletzt, kann er einzeln und nicht nur Staaten gegen Verletzungen seiner internationalen Grundrechte vorgehen.

Eine Gruppe von sehr konservativen Unionsabgeordneten forderte 2007 sogar die Verschärfung des besagten Paragraphen, wohingegen die Grünen sich parallel zum Völkerrecht auf eine Reduzierung oder Abschaffung des Paragraphs stark machen.

Die künstlerische Meinung, die laut Verfassung in Deutschland (fast) unbegrenzt ist, und so definiert ist, wie der Künstler es selber sieht, steht im Rang über den Schutz der Religionen.[8]

2 Auslegung in der Rechtssprechung

In der Rechtssprechung hat sich durch den schwingenden Anteil der Gläubigen auch die Verfahrensweise herauskristallisiert, dass ohne Krawalle und einer in der Statistik als gering einzustufenden Anzeigebereitschaft, die Eignung zur Friedensstörung nicht mehr gegeben ist.[9]

Aufgrund der unerschütterlichen Macht der Großkirchen und im Gegenzug geringen Ansteckungsgefahr bei kleineren Religionsgemeinschaften, lehnt die Rechtssprechung zumeist eine Eignung der vorgenannten Gründe in der Friedensstörung ab, da auch die zumeist geringe, wenngleich fanatischere Mindermeinung der Betroffenen, kaum objektiv, wohl denn mehr hysterischen Beweggründen folgt, ist die Einzelperson nicht als objektive Quellen heranzuziehen.[10][11]

3 Folgen

Bestrebungen den § 166 StGB nunmehr zu verschärfen sind nach gängiger Literatur unrealistisch, da die Störung des Friedens als Merkmals ja erst durch die Treue an das GG hineingenommen wurde, insoweit muss ein Staat, der die Religionsfreiheit achtet, hier neutral vorgehen und kann nicht die Bekenntnisse schützen, sondern allenfalls die religiöse Gefühle der Menschen, die von strengen Maßgaben abhängig sind um nicht in die Schranke der Meinungsfreiheit zu fallen.[12]

4 Belege

  1. Urteil des OVG Koblenz vom 2. Dezember 1996, Az. 11 A 11503/96, NJW 1997, S. 1174–1176
  2. Beschluss BVerfG vom 20. April 1998, Az. 1 BvR 667/98
  3. http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/gc34.pdf
  4. vgl.: Lenckner, in:Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 166 Rdnr. 12; Rudolphi, in: SK StGB, § 166 Rdnr. 15; BGHSt 16, 49 [56]; BGH NJW 1978, 59; OLG Celle NJW 1986, 1276; OLG München, Film und Recht [ZUM] 1984, 595
  5. vgl.:Zahlen § 6 Fn.288 in:Grob anstössiges Verhalten..Tatjana Hörnle
  6. http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/gc34.pdf
  7. http://hpd.de/node/11837
  8. Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 / 1993: Bd 31 Seite 353,354 ISBN 3-11-015739-X
  9. vgl.OLG Karlsruhe NStZ 1986, 365
  10. vgl.OLG Karlsruhe NStZ 1986, 365
  11. in Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrech, Besonderer Teil Teilband 2 § 61 Rdnr. 15:abl. Katholnigg NStZ 1986,555
  12. vgl. BverfGE 19, 1[8];19,206 [216]

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