Beitragsbemessungsgrenze
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Die Beitragsbemessungsgrenze im deutschen Sozialversicherungsrecht bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Es gibt zunächst zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Werte in den alten und neuen Bundesländern:
Vergleichszahlen | ||||||||
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Jahr | Allgemeine Rentenversicherung | Knappschaftliche Rentenversicherung | ||||||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |||||
West | Ost | West | Ost | West | Ost | West | Ost | |
2024[1] | 7.550 € | 7.450 € | 90.600 € | 89.400 € | 9.300 € | 9.200 € | 111.600 € | 110.400 € |
2013 | 5.800 € | 4.900 € | 69.600 € | 58.800 € | 7.100 € | 6.050 € | 85.200 € | 72.600 € |
Allgemeine Grenze[2] Versicherungspflichtgrenze |
Besondere Grenze[3] Beitragsbemessungsgrenze | |||||||
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Jahr | jährlich | monatlich | Veränderung gegenüber Vorjahr |
jährlich | monatlich | Veränderung gegenüber Vorjahr | ||
absolut | in Prozent (gerundet) |
absolut | in Prozent (gerundet) | |||||
2024[4] | 69.300 € | 5.775,00 € | 2.700 € | 4,10 % | 62.100 € | 5.175,00 € | 2.250 € | 3,80 % |
2013 | 52.200 € | 4.350,00 € | 1.350 € | 2,66 % | 47.250 € | 3.937,50 € | 1.350 € | 2,94 % |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
1 Andere Lexika
2 Einzelnachweise
- ↑ § 4 Abs. 1 und 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024
- ↑ § 6 Abs. 6 SGB V
- ↑ § 6 Abs. 7 SGB V
- ↑ §§ 3 und 4 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024
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