Aufenthaltsort
Der Aufenthaltsort ist im internationalen Privatrecht und im Steuerrecht von Bedeutung. Es ist zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und schlichtem Aufenthalt zu unterscheiden.
Der gewöhnliche Aufenthalt geht regelmäßig einher mit einem Wohnsitz, der begründet wird in der Absicht zu bleiben (lateinisch animus manendi) und nicht an einen anderen Ort zurückzukehren (lat. animus non revertendi). Der Wohnsitz ist jedoch nicht alleinige Voraussetzung dafür, einen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen. Eine Aufenthaltsnahme an einem Dienstort oder Arbeitsort kann nach einem gewissen Zeitraum als gewöhnlicher Aufenthalt angenommen werden: in Deutschland sechs Monate bzw. 183 Tage (also mehr als ein halbes Jahr), international zwischen sechs Wochen und einem Jahr.
1 Siehe auch
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