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Kontopfändung

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Kontopfändung ist im deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung[1] des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto und die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohnzahlungen beantragen kann.[2] Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen – es sei denn, der Pfändungsschuldner erteilt diesbezüglich einen ausdrücklichen Auftrag.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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Einzelnachweise

  1. siehe § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1. Juli 2010
  2. siehe Pfändungsfreigrenze