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Tarifbindung
Die Tarifbindung (oder Tarifgebundenheit) ist die Verpflichtung eines Arbeitgebers durch die geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages. Dies spielt zum Beispiel beim Arbeitslohn eine Rolle. In Deutschland sind nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz vor allem die Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrags sind, tarifgebunden. Manchmal wird die Ansicht vertreten, dass der im Tarif festgelegte Lohn nur für Mitglieder einer Gewerkschaft gilt. Beim Arbeitslohn wird jedoch nicht geprüft, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist, zumal hierzulande niemand über diese Zugehörigkeit gegenüber seinem Arbeitsgeber Auskunft geben muss. In bestimmten Fällen ist die Nichteinhaltung eines Tarifvertrages für den Arbeitnehmer sogar ein Kündigungsgrund.
Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags nach § 5 Tarifvertragsgesetz bewirkt in Deutschland, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags gelten. Im Jahr 2020 arbeiteten 43 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit einem Tarifvertrag.
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Literatur
- Paul R. Melot de Beauregard: Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung, Disseration 2001, ISBN 3-631-39295-8
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