PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Relevanztheorie (Prozessrecht)

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nach der Relevanztheorie ist die Abtretung einer Forderung, die klageweise geltend gemacht wurde, während des Prozesses insoweit von prozessualer Relevanz, als der Klageantrag der neuen materiellen Prozesslage anzupassen ist (§ 265 Abs. 2 ZPO, BGH NJW 1979, 924).

Beispiel: A klagt gegen B aus einer Forderung in Höhe von 500 Euro (Klageantrag: "B wird verurteilt an A 500 Euro nebst Zinsen hieraus ... zu zahlen"). Tritt A die Forderung während des Prozesses an C ab, kann A zwar weiterhin Kläger sein, muss aber den Klageantrag umstellen, da sonst seine Klage als unschlüssig abzuweisen ist, da er nicht mehr Forderungsinhaber ist (richtiger Klageantrag jetzt: " B wird verurteilt an C 500 Euro nebst Zinsen hieraus ... zu zahlen"). Die Vollstreckung kann entweder der Titelgläubiger A oder der der Forderungsinhaber C betreiben, wofür die entsprechende Vollstreckungsklausel Voraussetzung ist (§§ 724 Abs. 2 oder 727 ZPO).

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: Erbrechtler1 angelegt am 10.04.2008 um 17:28,
Alle Autoren: Siechfred, MerlBot, MerlBot/AutoQS, Wilske, MOdmate, Kk2020, Erbrechtler1, Zacke


Andere Lexika

  • Dieser Artikel wurde in der Wikipedia gelöscht.