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Mutwille

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Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) kennt mehrere Bedeutungen des Wortes Mutwillen bzw. Mutwilligkeit etc., wobei ab der Zeit um etwa 1400 vor allem das Verständnis im heutigen Sinne vorzuherrschen beginnt, während zuvor die Bedeutung negativer (im Sinne von Frevel, Rechtsbruch, Boshaftigkeit etc.) aber auch positiver

Zitate

  • "Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen." (§ 1 Abs. 3 BerHG)

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