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Lizenzzeitung
Eine Lizenzzeitung war eine Zeitung, die in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg eine Genehmigung (Lizenz) der jeweiligen Militärregierung (Besatzungsbehörde) erhielt. Diese Genehmigung war eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Entnazifizierung, bezog sich persönlich zunächst auf die Verleger und sollte vor allem den Einfluss von Journalisten einschränken, die während des Nationalsozialismus (NS) gearbeitet und deshalb als mitschuldig an der Verbreitung von NS-Propaganda angesehen wurden. Dies hinderte die Verlage langfristig nicht daran, solche Journalisten zu beschäftigen. Zeitungen ohne Lizenz blieben jedoch bis zur Gewährung der Pressefreiheit 1949 verboten.
Die ersten Lizenzzeitungen
Sowjetische Besatzungszone: Die erste Lizenz wurde im Mai 1945 an die Berliner Zeitung vergeben.[1] Des Weiteren gab es Lizenzen für die Zeitungen der KPD, und zwar die Deutsche Volkszeitung (13. Juni 1945) und das Volk (7. Juli 1945), aus denen am 23. April 1946 das Neue Deutschland hervorging.
Amerikanische Besatzungszone: Es folgten am 1. August 1945 die Frankfurter Rundschau, am 5. September die Rhein-Neckar-Zeitung in Heidelberg, am 18. September die Stuttgarter Zeitung und am 19. September der Weser-Kurier. Mit Lizenznr. 1 (der Nachrichtenkontrolle der Militärregierung Ost) versehen, erschien die Süddeutsche Zeitung in München erstmals am 6. Oktober 1945.
Britische Besatzungszone: Hier erhielten die erste Lizenz die (bereits am 24. Januar von der US-Armee formlos genehmigten) Aachener Nachrichten (am 27. Juni 1945), die nächsten Lizenzen folgten ein halbes Jahr später, nämlich am 8. Januar 1946 die Braunschweiger Zeitung und am 15. Januar die Lüneburger Landeszeitung (heute Landeszeitung für die Lüneburger Heide).
Französische Besatzungszone: Hier erhielt am 8. August 1945 als erstes das Badener Tagblatt (Baden-Baden) eine Lizenz, gefolgt von der Saarbrücker Zeitung (27. August 1945) und dem Südkurier aus Konstanz (7. September 1945).
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ Märkische Oderzeitung 1./2. August 2015, S. 8