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Inventar

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Inventar (von lat. inventarium „Gesamtheit des Gefundenen“) ist zunächst ein Bestandsverzeichnis aller Gegenstände zu einem bestimmten Stichtag, aber auch ein Begriff für die Gesamtheit dieser Gegenstände. Dazu gehören im weitesten Sinne die Büro- und Geschäftsausstattung sowie der Waren- und Lagerbestand - somit alle beweglichen Güter im Unterschied zu der oder den Immobilien. Unternehmen sind im Rahmen der Bilanz verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr eine Inventarisierung zu machen, d.h. ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Durch die technische Weiterentwicklung ist es möglich geworden, täglich eine Aktualisierung der Daten durchzuführen, so dass zeitnah die notwendigen Bestellungen erfolgen können.

Rechtsfragen

Handels-, Steuer- und Zivilrecht verwenden beim Inventarbegriff verschiedene Begriffsinhalte:

  • Enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen (Abschnitt R 5.3 Abs. 4 EStR), und die hierauf aufbauende Bilanzierung ist nichtig.
  • In § 98 BGB wird im Abschnitt „Sachen und Tiere“ als Inventar von gewerblichen Gebäuden die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Gerätschaften sowie bei einem landwirtschaftlichen Gut u. a. das Gerät und Vieh benannt.
  • Im Eherecht werden im Rahmen der Verwaltung des Gesamtgutes bei ehelichen Gütergemeinschaften für die Fälle einer Erbschaft in § 1432 bzw. § 1455 BGB die Ehegatten ermächtigt, Inventare über die angefallenen Erbschaften zu errichten.
  • Beim Kauf einer Immobilie kann der anteilige Preis für das Inventar bei der Steuer abgesetzt werden, so dass sich die Grunderwerbssteuer dadurch verringern lässt, was vielen Menschen jedoch nicht bekannt ist. Der anteilige Preis ist dabei gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, wobei es bestimmte Höchstgrenzen z.B. für die Einbauküche gibt.
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