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Internet-System-Vertrag
Der Internet-System-Vertrag wird von der Firma Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf seit 2001 verwendet. Mittlerweile wird ein inhaltlich identischer Vertrag auch in anderen Ländern Europas angeboten, insbesondere in Österreich und in der Schweiz im Kanton Zürich.
Vertragstyp
In rechtlicher Hinsicht wird der Internet-System-Vertrag seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) als Werkvertrag qualifiziert. Anders als insbesondere bei Bauwerkverträgen (BGH VII ZR 237/98 = NJW 1999, 3261 und BGH VII ZR 154/06 = NJW 2007, 3423) ist beim Internet-System-Vertrag ein Eingriff in das Eigentum des Bestellers ausgeschlossen. Damit zählt der Internet-System-Vertrag zur Untergruppe der auf technischem Gebiet liegenden Wartungsverträgen, wobei sich die von dem Internetdienstleister geschuldete Wartungsleistung auf ein von ihm zu Beginn der Vertragslaufzeit geschuldetes kreatives Werk - nämlich die Einrichtung der Webseite des Bestellers - bezieht.
Anwendungsbereich
Der Internet-System-Vertrag wird ausschließlich im Direktvertrieb und zudem nur Referenzkunden angeboten, nicht jedoch Kauf- oder Key-Account-Kunden.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Internet-System-Vertrages ist die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer für Dritte individuell erstellten und betreuten Webseite im Internet. Dabei erbringt der Internetdienstleister typischerweise den überwiegenden Teil des von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwandes bei Vertragsbeginn[1].
Wesentlich beim Internet-System-Vertrag ist, dass die vom Besteller des Internet-System-Vertrages gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu erbringende Vorleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB) als Anteil des für das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtvergütung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zurückbleibt, den der Internetdienstleister zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen in diesem Zeitraum zu erbringen hat. Deshalb ist die entsprechende Vorleistungsklausel im Internet-System-Vertrag trotz ihrer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften beim Werkvertrag, §§ 641, 632a BGB, wirksam. Denn die vertragliche Gestaltung des Internet-System-Vertrages ist darauf angelegt, es dem Besteller zu ermöglichen, die der von dem Internetdienstleister zu Beginn der Vertragslaufzeit erbrachten Leistung wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung zu großen Teilen erst während der Vertragslaufzeit im Nachhinein zu erbringen.[1]
Deshalb ist nach zutreffender Rechtsansicht, etwa der des Landgerichts Bautzen, Urteil vom 6. Juli 2010 - 1 S 22/10, oder der des Landgerichts Dresden, Urteil vom 20. August 2010 - 4 S 26/10, im Internet-System-Vertrag das gesetzliche Kündigungsrecht des Werkbestellers nach § 649 Satz 1 BGB durch § 2 Abs. 1 Satz 1 AGB wirksam ausgeschlossen (argumentum e contrario aus § 309 Nr. 9a BGB: Andernfalls liefe diese Regelung, § 309 Nr. 9a BGB, trotz ausdrücklicher Erwähnung der Werkverträge in der Bestimmung leer; die Vorschrift wäre überflüssig, wenn das ordentliche Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB in AGB schon nach § 307 BGB nicht ausgeschlossen werden könnte). Über andere Rechtsansichten, etwa des Landgerichts Düsseldorf, liegen bislang keine rechtskräftigen, höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, sind aber zum Aktenzeichen: VII 111/10, anhängig.
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Einzelnachweise
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Init-Quelle
Entnommen aus der:
Erster Autor: Law123 angelegt am 17.11.2010 um 19:27,
Alle Autoren: WWSS1, KurtR, Krd, Alofok, Law123
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