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Institut

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Institut steht für eine bestimmte private oder staatliche Einrichtung, die der Bildung und Forschung, aber auch der Unterstützung von Behörden dient und meist ein eigenes Gebäude dafür hat. Institute sind oft mit einer Hochschule verbunden.

Beispiele sind:

Situation in Deutschland

Die deutsche Rechtsprechung hat es regelmäßig untersagt, dass Organisationen mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit die Bezeichnung „Institut“ führen, wenn durch die weitere Gestaltung des Namens fälschlicherweise ein Eindruck von Wissenschaftlichkeit oder öffentlicher Trägerschaft erweckt wird. Eine Irreführung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass Namenszusätze oder Hinweise - zum Beispiel durch das Impressum - die falsche Annahme richtigstellen. Darüber hianus hat die Rechtsprechung jedoch keine Handhabe, da beim Sprachgebrauch Rücksicht auf die Rede- und Meinungsfreiheit zu nehmen ist. Soll im Vereinsnamen die Bezeichnung „Institut“ geführt werden, kommt es auf den Vereinszweck und die beabsichtigte Tätigkeit sowie auf die Qualifikation des Vereinspersonals an.[1]

Über die Verwendung des Wortes „Institut“ im Namen von Verein haben [Oberlandesgericht]]e (OLGs) entschieden. So das Oberlandesgericht in Celle[2] und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG)[3] Stellung bezogen. Das BayObLG hielt den Namen „Institut für Steuerwissenschaftliche Information“ bei einem Verein mit Sitz in einer Universitätsstadt zur Täuschung geeignet. Das OLG Celle hielt zum Beispiel den Namen „Schiller-Institut für republikanische Außenpolitik“ nicht für irreführend. Die Untersuchung der Möglichkeit der Irreführung sei nur notwendig, falls dem Namen eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt wird, die normalerweise der Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist. Aus dem Namen und der Tätigkeit muss unzweifelhaft hervorgehen, dass es keine wissenschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, oder es muss bezüglich Seriosität und Wissenschaftlichkeit einem Universitätsinstitut gleichstehen.https://de.wikipedia.org/wiki/Institut_(Organisation)

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main[4] hat dagegen entschieden, dass der Gebrauch des Institutsbegriffs für einen Zusammenschluss von Fachärzten irreführend ist.

Einzelnachweise

  1. BayObLG Rpfleger 1990 S. 407, wonach eine Tätigkeitsbezeichnung beizufügen ist, und andererseits BayObLG NJW-RR 1990 S. 1125 zur Unzulässigkeit; s. a. BGH NJW-RR 1987 S. 735: Frage des Einzelfalls
  2. OLG Celle, Beschluss vom 30. April 1985, Az. 1 W 9/85 = OLGZ 1985, 266–269; Rpfleger 1985, S. 303–304.
  3. BayObLG, Beschluss vom 26. April 1990, Az. BReg 3 Z 167/89 = DB 1990, S. 1661; MDR 1990, S. 824–825; NJW-RR 1990, S. 1125–1126; BWV 1992, S. 38–39.
  4. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2001, Az. 20 W 84/01, Volltext = OLG Report Frankfurt 2001, 208.
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