Wahlfrieden

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Als Wahlfrieden wird in verschiedenen Landeswahlverordnungen der Tatbestand bezeichnet, dass in den Wahllokalen Wähler nicht unzulässig bei der Stimmabgabe beeinflusst werden dürfen. Dies kann sich beispielsweise auf Lautsprecher beziehen, die im Wahllokal zu hören sind[1], aber auch auf Befragungen der Wähler , welche im Wahllokal nicht durchgeführt werden dürfen[2].

Einzelnachweise

  1. Wahlfrieden in Schleswig-Holstein
  2. Wahlfrieden in Brandenburg

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