Tarifbindung

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Die Tarifbindung (oder Tarifgebundenheit) ist die Verpflichtung eines Arbeitgebers durch die geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages. Dies spielt zum Beispiel beim Arbeitslohn eine Rolle. In Deutschland sind nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz vor allem die Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrags sind, tarifgebunden. Beim Arbeitslohn wird zum Beispiel meist nicht geprüft, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist, zumal hierzulande niemand über diese Zugehörigkeit gegenüber seinem Arbeitsgeber Auskunft geben muss. In bestimmten Fällen ist die Nichteinhaltung eines Tarifvertrages für den Arbeitnehmer ein Kündigungsgrund.

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags nach § 5 Tarifvertragsgesetz bewirkt in Deutschland, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags gelten.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

1 Literatur

  • Paul R. Melot de Beauregard: Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung, Diss. 2001, ISBN 3-631-39295-8

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