Sonstiges Werkzeug
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Als Sonstiges Werkzeug wird im deutschen Strafrecht jeder bewegliche Gegenstand bezeichnet, der geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, wenn er in der Weise, in welcher der Täter mit ihm Gewalt anzuwenden oder eine Gewaltandrohung zu realisieren beabsichtigt, eingesetzt wird.
Das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs ist Qualifikationsmerkmal der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1b), 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB.
1 Siehe auch
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2 Init-Quelle
Entnommen aus der:
Erster Autor: 89.57.32.125 angelegt am 26.12.2006 um 15:10,
Alle Autoren: Hafenbar, V.R.S., Kibert, Nuuk, Magnifico Don Magnifico, Gille Uwe Gille, Stefan64, 89.57.32.125
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