Minikamera

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Als Mini-Kamera (auch Tarnkamera genannt) bezeichnet man Kameras für unauffällige Videoüberwachung im Kleinstformat. Sie werden zur verdeckten Überwachung, bei knappem Platzangebot oder für dezenten Auftritte eingesetzt. Diese Spezial-Videokameras, die meist nicht mit mit dem bloßen Auge erkennbar sind zeichnen die unverfälschte Realität auf. Sie können freistehend eingesetzt oder in anderen Gegenständen platziert werden wie zum Beispiel in Kugelschreibern, Knopfloch, Vorhängen, Wanduhren, Schaufensterpuppen oder Straßenschuhen.

1 Gesetzeslage

Der Gebrauch von Tarnkameras ist gesetzlich umstritten. Private, gewerbliche und staatliche Nutzung ist seit dem 1. Januar 2010 durch den Abschnitt Videoüberwachung (9a.) des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt. Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn diese einen zulässigen Zweck erfüllt wie zum Beispiel: Schutz eines Objekts, einer Person oder rechtliche Sorgfaltspflichten den Einsatz erfordern. Ist eine Videoüberwachung nach diesen Aspekten zulässig, muss sie in Deutschland beim Datenverarbeitungsregister (DVR) gemeldet werden. 

2 Literatur

  • Markus Lang: Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Eine Untersuchung der Zulässigkeit des privaten Einsatzes von Videotechnik und der Notwendigkeit von § 6 b BDSG als spezielle rechtliche Regelung, Schriften zum Persönlichkeitsrecht Bd. 3, Hamburg 2008, zugl. Diss. Uni Hamburg 2007, 536 Seiten

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