Bauer (Historisch)
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Bauer, im weitesten Sinn jeder Landbewohner im Gegensatz zum Städter und zwar insbesondere ein solcher, der sich mit Landwirtschaft beschäftigt; oder, wie das preußische Landrecht (Teil II, Tit. 7, § 1) definiert, "zum Bauernstand gehören alle Bewohner des platten Landes, welche sich mit dem unmittelbaren Betrieb des Ackerbaues und der Landwirtschaft beschäftigen, insofern sie nicht durch adlige Geburt, Amt oder Rechte von diesem Stand ausgenommen sind". Allein dieser Begriff bedarf doch noch einer nähern Abgrenzung. Denn im engern und eigentlichen Sinn versteht man unter B. nur einen solchen kleinern Landwirt, welcher auf eignem Grund und Boden wirtschaftet, also den Bauerngutsbesitzer im Gegensatz zum Pachter und zum landwirtschaftlichen Arbeiter oder Dienstboten. Denn im engern und eigentlichen Sinn versteht man unter B. nur einen solchen kleinern Landwirt, welcher auf eignem Grund und Boden wirtschaftet, also den Bauerngutsbesitzer im Gegensatz zum Pachter und zum landwirtschaftlichen Arbeiter oder Dienstboten. Abgesehen von dem Gesinde, zerfallen nämlich die Lohnarbeiter der Landwirtschaft in zwei Klassen:
- die ungebundenen Tagelöhner, die ohne ein festes Dienst- und Arbeitsverhältnis gegen Tag- und Stücklohn landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, sei es, daß sie mit etwas Grundbesitz angesessen sind, sei es, daß sie als sogen. Einlieger lediglich zur Miete wohnen;
- die festen Lohnarbeiter, in den östlichen Provinzen Preußens Instleute, in Mecklenburg Hoftagelöhner, in Schottland hinds genannt, von Schmoller als "Feldgesinde" bezeichnet, d. h. landwirtschaftliche Arbeiter, welche zu einem Gutsbesitzer in einem dauernden Dienstverhältnis stehen und neben dem Lohn auch durch Wohnung und sonstige Naturalleistungen entschädigt werden.
Bäuerin mit Kalb
Im Gegensatz zu diesen landwirtschaftlichen Arbeitern und Dienstboten bewirtschaftet der Bauer sein eigenes Gut, indem er sich von dem Großgrundbesitzer durch den Umfang des Gutes unterscheidet. Die frühere Unterscheidung zwischen Rittergut und Bauerngut, welche sich darauf gründete, daß der Besitz eines Ritterguts ein Vorrecht des Adels war, und daß damit gewisse sonstige Vorrechte, namentlich Steuerfreiheit, verbunden waren, ist durch die moderne Gesetzgebung beseitigt.
Der Unterschied ist nicht mehr von politischer, sondern nur noch von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn sich auch noch manche privatrechtliche Eigentümlichkeiten der Bauerngüter bis in die neueste Zeit erhalten haben. Nach der Größe ihres Grundvermögens führen die Bauern in den verschiedenen Landschaften verschiedene Bezeichnungen, wie Vollbauern (Vollspänner, Vollmeier, Vollerben, Vollhöfner, Besitzer ganzer Höfe, Hofbauern), Dreiviertelbauern (Hüfnermeier, Dreiviertelspänner), Halbbauern (Halbspänner, Halbhufner, Huber, Halbmeier), Viertelhofsbesitzer oder Lehner, Eigenlehner, Köter (Katen, Kotsassen, Kossäten, von "Kot" oder "Kat", kleiner Hof), welche nur ein Haus oder etwas Ackerland besitzen, endlich Hintersiedler (Hintersitzer, Hintersassen, Kleinhäusler, Tropfhäusler), die nur mit einem Haus u. etwas Grundbesitz angesessen sind. Andre Bezeichnungen erklären sich aus dem frühern Abhängigkeitsverhältnis der betreffenden Bauern, wie Kirchen-, Kloster-, Stifts-, Pfarr-, Amts-, Patrimonialbauern und dergleichen. ...
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