HIV-Infektionen aus dem Blickwinkel der Justiz

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Die Infektion einer anderen Person mit HIV wird in den einzelnen Ländern sehr uneinheitlich bewertet und geahndet. In Europa gilt eine schuldhafte, also vorsätzliche oder grob fahrlässige Infektion, in der Regel als schwere Körperverletzung und wird mit mehrjährigen Haftstrafen belegt. Finden infektionstypische Handlungen statt, ohne dass eine Ansteckung erfolgt, so wird dies teils als Versuch verurteilt, teils bleibt die Strafverfolgung aus; die Einzelheiten sind in den Strafgesetzen der jeweiligen niedergelegt.

Als typische schuldhafte Handlungen zur Herbeiführung einer Infektion mit HIV gelten:

  • ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Sexualpartnern, die über die Infektion des anderen nicht informiert sind
  • Weitergabe von infektiösem Spritzbesteck, vor allem beim intravenösen Konsum von Drogen
  • Verwendung HIV-verseuchter Blutkonserven

In einigen Regionen bzw. Gesetzeswerken wird auch die Weitergabe von HIV während der Schwangerschaft bzw. der Geburt oder durch das Stillen als schuldhaft angesehen, wenn die werdenden Mütter Maßnahmen gegen eine Weitergabe der Infektion abgelehnt oder unterbrochen haben, namentlich im „African Model AIDS Law“[5][7]

Fahrlässige Infektionen werden dagegen in Europa weniger hart bestraft, bei unabsichtlichen Infektionen kann sogar gänzlich von Strafverfolgung abgesehen werden. Dies tritt vor allem dann ein, wenn der Überträger selbst nichts von seiner Infektion wußte oder es trotz der Anwendung gängiger Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Safer Sex) zu einer Übertragung des Virus kam. Im Gegensatz dazu stehen außerhalb Europas oft auch unabsichtliche bzw. fahrlässige Infektionen mit HIV unter schwerem Strafvorbehalt, so wiederum im „African Model AIDS Law“[5][7]. Vorsätzliche Infektionen mit HIV werden mitunter als Mordversuch gewertet und demgemäß verurteilt, so geschehen im Mai 2009 in Kanada[2] und im August 1994 in den USA[1]. Der in den Medien über längere Zeit präsente Fall einer HIV-Masseninfektion in Libyen wird seiner speziellen Hintergründe wegen nicht weiter ausgeführt, näheres dazu unter HIV-Prozess in Libyen.

AIDS-Hilfeorganisationen sehen generell in der Strafbarkeit von HIV-Infektionen ein Hemmnis bei der effizienten Vorbeugung bzw. Eindämmung von AIDS und raten von der Anwendung spezieller AIDS-Gesetze ab. [3][4][6] Die Gesetzgeber bzw. Justizbehörden einiger Staaten halten dagegen, das Rechtsgut der Gesundheit des einzelnen bzw. der Bevölkerung wiege höher als die sexuelle Freizügigkeit eines Infizierten, oder sie stellen mit der Beibehaltung der Strafbarkeit schuldhafter HIV-Infektionen bei HIV-positiven auf eine erhöhte Bereitschaft zum Safer Sex mit HIV-negativen Sexualpartnern ab.

Quellen:

[1] http://abcnews.go.com/Technology/story?id=97856&page=1 bis 4 (English)

[2] http://www.ondamaris.de

[3] http://data.unaids.org/pub/BaseDocument/2008/20080731_jc1513_policy_criminalization_en.pdf (English)

[4] http://www.gnpplus.net/content/view/1508/1/ (English)

[5] http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/medienmitteilungen/mm_180909/mm_180909_NF-HIV-Strafrecht-Schlussbericht.pdf

[6] http://www.aidshilfe.de/media/de/10_Gruende_gegen_Kriminalisierung.pdf

[7] http://www.aids.ch/d/ahs/PDFs/mexico/C_Suter_Mexico_d.pdf

-- Aquarius70 18:15, 8. Okt. 2009 (CEST)

2 Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: Aquarius70

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