Grundrechtseingriff

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Ein Grundrechtseingriff der Eingriff oder die Beschränkung eines Grundrechts. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Eingriff in Schutzbereich eines Grundrechts. Demnach sind nur solche staatlichen Maßnahmen Grundrechtseingriffe, die die Merkmale Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsförmigkeit und Zwang erfüllen.[1] 2002 ist das Bundesverfassungsgericht dazu übergegangen, jedes staatliche Handeln zu bewerten, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht.[2] Als Beispiel wird die staatliche Warnung vor Produkten eines Herstellers genannt. Erfolgt eine solche Informationstätigkeit in rechtmäßiger Weise, d. h. bei Vorliegen einer staatlichen Aufgabe, Zuständigkeit und Richtigkeit und Sachlichkeit der Informationen, liege kein Grundrechtseingriff vor.[3]

1 Andere Lexika





2 Einzelnachweise

  1. vgl.  Bodo Pieroth, Bernhard Schlink, Thorsten Kingreen & Ralf Poscher: Grundrechte - Staatsrecht II. 31. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-4024-1.
  2. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, Az. 1 BvR 670/91, Volltext, Rn. 77 ff.
  3. BVerfGE 105, 252 – Glykol.
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