Ausweisung staffälliger Ausländer aus Deutschland

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Aus Deutschland werden jedes Jahr tausende straffällige und krimineller Ausländer ausgewiesen.
Aus Deutschland werden jedes Jahr tausende krimineller Ausländer ausgewiesen


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1 Standpunkt der deutschen Bevölkerung

Die deutsche Bevölkerung befürwortet mehrheitlich eine schnelle Ausweisung straffällig gewordener Ausländer. 68 % der Deutschen sind laut einer Emnid-Umfrage für FOCUS dafür, dass Ausländer, die wegen Schwerverbrechen, Sozialhilfebetrug oder Schwarzarbeit verurteilt wurden, automatisch abgeschoben werden. 26 Prozent sind dagegen.[1]

Mit 85 % ist die Befürwortung der Ausweisung krimineller Ausländer bei Anhängern der Linkspartei am größten.[2]

2 Rechtslage

  • Ein Ausländer soll aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Zu den wichtigsten Gründen gehören zum Beispiel der Konsum oder der Handel von Drogen, das Begehen anderer Straftaten wie der illegale Aufenthalt in Deutschland oder die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation.
  • Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53, Regelausweisungsgründe in § 54, Ermessensausweisungsgründe in § 55 AufenthG festgelegt.
  • In § 53 heißt es:
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. [3]
  • Bei einer Ausweisung kann nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe von einer weiteren Strafvollstreckung abgesehen werden. Der Bundesjustizminister hat im Jahr 1997 dazu verfügt:
"In Strafverfahren gegen ausländische Verurteilte, deren Auslieferung an eine ausländische Regierung bewilligt oder deren Ausweisung verfügt worden ist, gibt § 456 a StPO die Möglichkeit, von der (weiteren) Strafvollstreckung abzusehen." [4]

2.1 Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung

  • Umgangssprachlich wird oft nicht zwischen den Begriffen "Ausweisung" und "Abschiebung" unterschieden.
  • Ausgewiesen wird, wer einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitzt und trotzdem das Land verlassen soll. Die Ausweisung ist also der Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird.
  • Bei denjenigen, die sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten, bedarf es vor der Abschiebung keiner gesonderten Ausweisung. Dies ist etwa der Fall bei Flüchtlingen, die in Deutschland nur geduldet sind, da sie formal keine Erlaubnis zum Aufenthalt in Deutschland besitzen.

3 Ausweisungspraxis

In den Jahren 1991 bis 2009 wurden von der Ausländerverwaltung über 280.000 Ausweisungen erlassen, davon viele im Anschluss an eine bereits verbüßte Haftstrafe. [5]

In den den Jahren 1990, 1994 und 1997 wurde das Ausweisungsrecht formell verschärft. In der Praxis wurde die Ausweisungspraxis durch die Novellierung des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts durch die rotgrüne Bundesregierung im Jahr 2000 –die in Deutschland geborenen Kindern den defakto bedinguslosen Erwerb der automatischen deutschen Staatsbürgerschaft garantiert– in erheblichem Maße eingeschränkt.

Einen zumindest teilweisen Schutz vor Ausweisung bietet die EU-Staatsangehörigkeit. Gegen EU-Angehörige muss aufgrund der Regelungen der EU-Freizügigkeit jede Ausweisung immer an eine umfassende Einzelfallbetrachtung sowie an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit geknüpft sein. Dieselben Regeln gelten für türkische Staatsangehörige, sobald diese oder ihre Eltern mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet haben.

4 Befürworter der Ausweisungspraxis

  • Bayerns Ministerpräsident Günter Beckstein forderte im Jahr 2007 eine raschere Ausweisung von straffällig gewordenen und intergrationsunfähigen Ausländern. Er meinte u.a.:
"Ich meine, wir müssen auch gerade bei Heranwachsenden höhere Strafen verhängen können und wir müssen jede Chance zur Ausweisung nutzen. Wenn die Integration hier nicht gelingt, ist das oft die einzige Möglichkeit." [6]
  • CSU-Landtagsfraktionschef Georg Schmid meinte in Zusammenhang mit passdeutschen U-Bahn-Schlägern u.a.:
"Wer solche Straftaten begeht, muss nicht nur mit einer Verurteilung rechnen, sondern auch mit Ausweisung und Abschiebung." [7]
  • Auch der CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach unterstützt Forderungen nach einer leichteren Ausweisung ausländischer Straftäter. [8] Er fordert die Ausweisung auch für religiöse Fanatiker, und meint dazu u.a.:
"Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausreisepflicht nur für politisch motivierte Gewalttäter gelten sollte, nicht aber auch für religiös motivierte Fanatiker."
"Jeder, der unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt, soll unser Land schnellstmöglich verlassen."
"Wir dürfen nicht so zaghaft sein mit ertappten ausländischen Straftätern. Wer unser Gastrecht mißbraucht, für den gibt es nur eins: raus und zwar schnell." [10]

5 Gerechtfertigte Kritik

Die Ausweisungspraxis steht auch unter Kritik: Durch die Ausweisungspraxis würden Menschen, die oft die fast ihr ganzes Leben in Deutschland sozialisiert wurden, in ein Land abgeschoben, das ihnen (durchaus) vollkommen fremd ist. Außerdem werden häufig bestehende Familienstrukturen durch eine Ausweisung brutal auseinandergerissen. Auch gibt es eine Ungleichbehandlung von Menschen.

Tobias Schwaz:"In Deutschland hat die Ausgrenzung von Migrant_innen eine lange Tradition. Nicht erst durch die gesetzlichen Verschärfungen im Zuge tagespolitischer Debatten etwa um „ausländische Straftäter“ der vergangenen Jahre ist das deutsche Ausweisungsrecht so streng wie kaum eines in anderen europäischen Ländern. Um dieser repressiven Logik etwas entgegen zu setzen, bedarf es einer grundsätzlich kritischen Haltung gegenüber der Ausschlusstechnik Ausweisung. Wieso werden selbst Migranten und Migrantinnen der zweiten und dritten Generation immer noch als Gäste behandelt, die ihr „Gastrecht verwirken“ können? Warum dient Strafe als „Resozialisierung“ für deutsche Staatsangehörige, aber nicht für Menschen ohne deutschen Pass, die hier geboren wurden oder schon lange hier leben?" [11]

Der 53. Deutsche Juristentag im Jahr 1980 forderte einen absoluten Ausweisungsschutz für im Lande geborene und aufgewachsene Ausländer. Im Jahr 2001 empfahl die Zuwanderungskommission unter dem Vorsitz Rita Süssmuths in ihrem Bericht Zuwanderung gestalten – Integration fördern einen "vollständigen Ausweisungsschutz für im Inland geborene oder aufgewachsene Kinder, Jugendliche und Heranwachsende aus Migrantenfamilien."

5.1 Kritik an den Kritiker (unbelegte Privatmeinung)

Nicht-Zur-Empathie-Fähige Menschen und Rechte meinen:

Die Argumentation von Kritikern der Ausweisung migrantischer Strafftäter ist typischerweise charaktierisert durch eine Betrachtung des Themas Ausweisung aus einer reinen „Täter-Perspektive“ - bis hin zu einer offenen Verherrlichung der Täter als vermeintliches Opfer der Gesellschaft- gepaart mit einer generellen Sympathie- und Mitleidslosigkeit gegenüber den Opfern. Darüber hinaus ist die linke Ausweisungskritik nicht selten geprägt von antideutsch-rassistischen bzw. antieuropäisch-rassistischen Einstellungen und Argumentationsmustern. Dies zeigt unter anderem der linke Aktivist Tobias Schwarz mit seinem Artikel Leben auf Probe? - Zur Logik des Ausweisens in Deutschland. Schwarz imaginiert darin u. a. eine „Ausgrenzung von Migrantinnen“ durch die autochthonen Deutschen bzw. den Deutschen Staat, unterstellt damit in pauschalisuerender Weise den Deutschen kollektiv Rassismus. Schwarz behauptet ferner, dass selbst Migranten und Migrantinnen der zweiten und dritten Generation immer noch als Gäste behandelt, die ihr „Gastrecht verwirken“ könnenignoriert damit vollkommen die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits über 10 Jahre in Kraft getretene Novellierung des Staatsbürgerschaftsrecht, das Migranten der zweiten und dritten Generation die deutsche Staatsbürgerschaft garantiert. Die Fokkussierung auf die Perspektive des Täter -- das Wohl und die Interessen der migrantischen Täter -- in Schwarzes Argumentation steht im scharfen Kontrast zur völligen Mitleidslosigkeit gegenüber den Opfern ausländischer Gewalt.  Die Lage und das Leiden der Opfer migrantischer Straftaten werden in Schwarz Arbeit mit keinem Wort Erwähnung. 

Diese Aussagen lügen, sie triefen voller Rassismus und sind menschenverachtend. Welchen Unterschied macht es ob ein Täter einen Migrationshintergrund hat oder nicht. Und es gibt keine Garantie auf Einbürgerung.

6 Video

7 Links und Quellen

7.1 Siehe auch

7.2 Weblinks

7.2.1 Bilder / Fotos

7.2.2 Videos

7.3 Quellen

7.4 Literatur

7.5 Naviblock

7.6 Einzelnachweise

  1. Umfrage - Mehrheit für schnellere Abschiebung nach Straftaten
  2. Linken-Anhänger befürworten schnellere Ausweisung von Kriminellen am deutlichsten
  3. $ 52 auf www.dejure.org
  4. Abschiebung ausländischer Straftäter nach Teilverbüßung Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 20. März 1997
  5. Tobias Schwarz: Leben auf Probe? - Zur Logik des Ausweisens in Deutschland
  6. Beckstein fordert raschere Ausweisung von Straftätern
  7. Beckstein spricht sich für Ausweisung der U-Bahn-Schläger aus
  8. Ausländische Straftäter - Bosbach für leichtere Ausweisung
  9. FDP - Lindner für Ausweisung nicht integrierbarer Zuwanderer
  10. Zitiert nach Norbert Wenning, Martin Spetsmann-Kunkel und Susanne Winnerling: Strategien der Ausgrenzung. Exkludierende Effekte staatlicher Politik und alltäglicher Praktiken in Bildung und Gesellschaft, Waxmann Verlag GmbH, Münster, 2010, S. 27
  11. Tobias Schwarz: Leben auf Probe? - Zur Logik des Ausweisens in Deutschland

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