Audiatur et altera pars

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Der Satz Audiatur et altera pars (lateinisch für „Gehört werde auch der andere Teil.“ bzw. „Man höre auch die andere Seite.“) stammt aus dem römischen Recht.[1] Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess Beteiligten zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt.

Auch der presserechtliche Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung in Deutschland ist auf diesen Rechtsgrundsatz zurückzuführen. Er wird geregelt durch das Entgegnungsrecht nach Maßgabe der Landespressegesetze,[2] die ursprünglich auf § 11 des Reichspreßgesetzes zurückgehen.[3]

1 Einzelnachweise

  1.  Franciszek Longchamps de Bérier: Audiatur et altera pars. Eine fehlende Säuleninschrift am Warschauer Justizpalast und die Bedeutung der Parömie im polnischen Recht. In: Inter cives necnon peregrinos. Essays in honour of Boudewijn Sirks. Vandenhoeck&Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8471-0302-8, S. 434 (eng., Google Buch).
  2.  Alexander Mahlke: Gestaltungsrahmen für das Gegendarstellungsrecht am Beispiel des Internet. Tenea Verlag Ltd. Bristol, Niederlassung Deutschland, Berlin 2005, ISBN 3-86504-131-0, S. 18 (zugleich Dissertation Universität Rostock, Google Buch).
  3.  Hans Kolb: Das Presserechtliche Entgegnungsrecht und Seine Verallgemeinerung. In: Berliner Abhandlungen zum Presserecht. Heft Nr. 5. Duncker u. Humblot, Berlin 1966, S. 93 (Google Buch).

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