Yilmaz Sinik

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Der kurdische Flüchtling Yilmaz Sinik wurde trotz einiger entgegenstehender rechtlicher Gründe und entgegen des Abschiebestopps des Kieler Innnenministeriums vom 02.April 2007 am 21.Juni 2007 auf Betreiben der Ausländerbehörde des Kreises Bad Segeberg in Abschiebehaft genommen.

OVG Schleswig, Beschluss vom 12.07.07: Ausländerbehörde darf Asylversagensgründe nicht zum Ausschluss aus der gesetzlichen Bleiberechtsregelung missbrauchen. Im Fall des seit über 8 Jahren in Deutschland lebenden kurdischen Flüchtlings Yilmaz Sinik aus Kaltenkirchen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig heute der Klage gegen das ausländerbehördliche Versagen einer Duldung gem. Abschiebestopp des Kieler Innenministeriums für potentiell von der erwarteten Gesetzlichen Altfallregelung Begünstigte stattgegeben. Anstatt Herrn Sinik gem. diesem Erlass vom 2. April zu dulden und seine Ansprüche auf Bleiberecht mit Blick auf das erwartete Gesetz zu prüfen, hatte die zuständige Segeberger Ausländerbehörde ihn am 21. Juni mit Hinweis auf von ihm im Asylverfahren vorgebrachte vermeintlich unglaubwürdige Fluchtgründe in Abschiebungshaft nehmen lassen. Das OVG stellte fest, dass durch das erwartete Gesetz zur Altfallregelung die negative Wertung von Aussagen aus gelaufenen Asylverfahren durch die Ausländerbehörde -- wie im vorliegenden Fall von der Segeberger Ausländeramt versucht -- nicht gedeckt ist. Vgl. Presseerklärung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein vom 12.07.07; www.frsh.de

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Erster Autor: 77.24.116.209 angelegt am 21.01.2010 um 23:10

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