Verordnungsbann

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Bann (altgerman. Stammwort, mhd, ahd. ban = Gebot, Aufgebot) ist im Mittelalter, besonders im Fränkischen Reich, das Hoheitsrecht der Könige und Grafen, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten (Blut- und Königsbann, Grafenbann, Gerichts-, Heerbann). Im französischen Heerbann ein öffentliches Aufgebot der königlichen Lehnsleute zur Leistung der Heeresfolge in Person oder durch Stellung eines Truppenkontingents. Die Bekanntmachung und Vollziehung des Banns geschah durch die Bannerherren, denen Trompeter zur Seite standen. Vgl. auch Johann Ernst Altenburg: Versuch einer Anleitung zur heroisch-musikalischen Trompeter- und Paukerkunst, 1795, S. 91, dort: „Ban, d. i. Ausrufung, Bekanntmachung und Einladung“.



Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: 91.0.117.154 angelegt am 29.12.2009 um 15:59,
Alle Autoren: Chris2001, Nepomucki, RudolfSimon, 91.0.117.154

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