Verkehrssitte

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1 Deutschland

Gemäß § 157 BGB ist die Verkehrssitte bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen. So mag zum Beispiel das Heben der Hand auf der Straße nichts bedeuten, bei einer Versteigerung allerdings könnte es nach der Verkehrssitte eine Willenserklärung darstellen. In vielen Fällen kommt ein Vertrag auch ohne Willenserklärung der anderen Seite zustande, da der Zugang der Annahmeerklärung der Verkehrssitte nach erfolgt (wer etwas bestellt, will für die Sache nicht vorher eine zustimmende Erklärung).


Im Handelsrecht bezeichnet man die vorherrschende Verkehrssitte als Handelsbrauch (§ 346 HGB).


Im Lebensmittelrecht ist der Begriff der „Allgemeinen Verkehrsauffassung“ gebräuchlich. Mit dem Verweis auf die Allgemeine Verkehrsauffassung bezieht ein Verfasser (z. B. ein Gutachter) sich meist auf das Deutsche Lebensmittelbuch. Es existieren daneben aber noch weitere Quellen, zum Beispiel von den deutschen Lebensmittelchemikern.


2 Österreich

Die Verkehrssitte ist in Österreich bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Gemäß § 863 ABGB ist in Bezug auf konkludente Handlungen oder Unterlassungen auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Gemäß § 864 ABGB kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nicht zu erwarten ist und dem Antrag innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wird. Im Übrigen ist gemäß § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht den buchstablichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.


3 Siehe auch

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